Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verwerfung wegen Unzulässigkeit, § 26a StPO - Richter in eigener Sache
Verwerfung wegen Unzulässigkeit, § 26a StPO - Richter in eigener Sache
17. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. As Verteidigerin lehnt Beisitzerin B ab, die in einem anderen Prozess mit derselben Geschädigten mitwirkte. Dort traf das Gericht am Rande auch überflüssige Feststellungen zur hiesigen Tat. Das Gesuch wird verworfen. Dies sei „völlig ungeeignet”, die Befangenheit der B zu begründen.
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Einordnung des Falls
Verwerfung wegen Unzulässigkeit, § 26a StPO - Richter in eigener Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Ablehnungsgesuch kann als unzulässig verworfen werden, wenn die Begründung völlig ungeeignet ist, die Befangenheit zu begründen (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als völlig ungeeignet darf sich der abgelehnte Richter nicht zum „Richter in eigner Sache” machen.
Ja, in der Tat!
3. Das Gesuch wurde zu Unrecht abgelehnt (§ 338 Nr. 3 StPO), weshalb ein Verfahrensfehler vorliegt.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
17.5.2024, 11:47:58
Ist es nicht gerade doch möglich, dass wenn nach § 26a StPO das Gesuch als "völlig ungeeignet" abgelehnt wird ein:e Richter:in "Richter in eigener Sache" sein darf, soweit eben nicht in die inhaltliche Prüfung eingestiegen wird? Dies wird in dern Erklärungen nicht ganz deutlich, oder ist in meinen Augen irgendwie widersprüchlich. Vll. könntet ihr noch mal über die Fragen und Erklärungen schauen :).
SimonRe1995
1.1.2025, 14:39:47
Würde ich auch gern wissen.

flari0n
16.1.2025, 18:26:07
Darüber bin ich auch gestolpert. Mit „Richter in eigener Sache“ ist hier offenbar gemacht, dass die Richter:in inhaltlich über ihre eigene Befangenheit entscheidet, was nach § 27 Abs. 1 StPO unzulässig wäre. Ich glaube, es wäre klarer, wenn man statt dieser „Floskel“ lieber davon sprechen würde, dass im Rahmen von § 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO nicht inhaltlich darüber entschieden werden darf, ob der Grund zur Ablehnung nach dem Vorbringen besteht oder nicht, sondern nur darüber, ob das Vorbringen geeignet ist, einen Grund zur Ablehnung darzulegen. Vielleicht kann man das so ein bisschen mit einer Schlüssigkeitsprüfung vergleichen? Ich bin mir auch unsicher…