Verwerfung wegen Unzulässigkeit, § 26a StPO - Richter in eigener Sache

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Landgericht angeklagt. As Verteidigerin lehnt Beisitzerin B ab, die in einem anderen Prozess mit derselben Geschädigten mitwirkte. Dort traf das Gericht am Rande auch überflüssige Feststellungen zur hiesigen Tat. Das Gesuch wird verworfen. Dies sei „völlig ungeeignet”, die Befangenheit der B zu begründen.

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Einordnung des Falls

Verwerfung wegen Unzulässigkeit, § 26a StPO - Richter in eigener Sache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Ablehnungsgesuch kann als unzulässig verworfen werden, wenn die Begründung völlig ungeeignet ist, die Befangenheit zu begründen (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO).

Genau, so ist das!

Nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO kann ein Ablehnungsgesuch verworfen werden, wenn gar kein Ablehnungsgrund angegeben wird. Dem gleichzusetzen ist ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ungeeignet ist sie, wenn sie die Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht begründen kann ist. So ist es immer prozessordnungsgemäß, dass der Richter an vorhergegangenen Entscheidungen in derselben Sache, etwa dem Eröffnungsbeschluss oder einem Haftbefehl, mitwirkte, soweit keine weiteren Umstände hinzutreten.
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2. Bei der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als völlig ungeeignet darf sich der abgelehnte Richter nicht zum „Richter in eigner Sache” machen.

Ja, in der Tat!

Eine Verwerfung als unzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn die Begründung generell ungeeignet ist. Sobald Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen, um die Geeignetheit zu bewerten, ist der Weg über § 26a StPO verschlossen und das Gericht muss die sachliche Begründetheit des Gesuchs nach § 27 StPO, also ohne den abgelehnten Richter, prüfen. Denn § 26a StPO erlaubt dem abgelehnten Richter nur, an der rein formalen Prüfung des Gesuchs mitzuwirken. Sobald das Gesuch inhaltlich betrachtet wird und der Richter somit sein eigenes Verhalten prüfen müsste („Richter in eigner Sache”), ist der Weg über § 27 StPO zu wählen. Merke: Keine Begründetheitsprüfung im Gewand einer Zulässigkeitsprüfung.

3. Das Gesuch wurde zu Unrecht abgelehnt (§ 338 Nr. 3 StPO), weshalb ein Verfahrensfehler vorliegt.

Ja!

Das Gesuch ist zu Unrecht abgelehnt, wenn § 26a StPO willkürlich oder in Verkennung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) angewandt wurde. Willkürlich ist die Ablehnung etwa, wenn der abgelehnte Richter als „Richter in eigener Sache” sein eigenes Verhalten prüft. Eine Vorbefassung allein begründet die Ablehnung nicht. Anders ist dies, wenn besondere Umstände hinzutreten, wie unnötige Feststellungen zum Tatvorwurf oder Werturteile über den Angeklagten im Rahmen der Vorbefassung. Dann muss nach § 27 StPO geprüft werden. Da B hier als Teil des befassten Gerichts im anderen Prozess auch überflüssige Feststellungen zum hiesigen Tatvorwurf traf, ist eine sachliche Prüfung nötig, ob ausnahmsweise eine Befangenheit zu bejahen ist. Ihre Unparteilichkeit steht in Frage.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ALE

Aleks_is_Y

17.5.2024, 11:47:58

Ist es nicht gerade doch möglich, dass wenn nach § 26a StPO das Gesuch als "völlig ungeeignet" abgelehnt wird ein:e Richter:in "Richter in eigener Sache" sein darf, soweit eben nicht in die inhaltliche Prüfung eingestiegen wird? Dies wird in dern Erklärungen nicht ganz deutlich, oder ist in meinen Augen irgendwie widersprüchlich. Vll. könntet ihr noch mal über die Fragen und Erklärungen schauen :).


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