Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ausschluss des Verletzten einer Straftat, § 22 Nr. 1 StPO
Ausschluss des Verletzten einer Straftat, § 22 Nr. 1 StPO
17. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (2.632 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K, Mitglied der C-Partei e.V., wird wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt, da er in offizieller Funktion Parteivermögen veruntreute. K meint, der Vorsitzende V sei vom Prozess kraft Gesetzes ausgeschlossen, da auch er Mitglied der C-Partei und damit Verletzter sei.
Diesen Fall lösen 71,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ausschluss des Verletzten einer Straftat, § 22 Nr. 1 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist (§ 22 Nr. 1 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. As Revision ist begründet, weil V als Verletzter kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§§ 338 Nr. 2, 22 Nr. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wäre die C-Partei ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit, wäre V unmittelbar in seinen Rechten verletzt (§ 54 BGB).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
17.5.2024, 11:54:28
Wahrscheinlich sind die Konstellationen mit GmbH und OHG nicht so ergiebig, weil relativ eindeutig; aber wie verhält es sich bei einer AG, würde es für einen Ausschluss schon reichen, wenn ein Richter eine einzelne Aktie z.B. der W-C AG hält, bzw. gehalten hat, um Befangen zu sein?

2cool4lawschool
13.2.2025, 17:39:26
Spannende Frage.. man müsste wohl differenzieren können, ob das auf die Straftat zurückzuführen oder allg. Marktrisiko war, dass die Aktie erworben wurde. Und dann stellt sich die Frage es sich auswirkt, dass man hier nicht persönlich haftet.. Bei der AG wäre man hier raus nehme ich an. @[Sebastian Schmitt](263562) Habt ihr eine Idee ?

Sebastian Schmitt
14.2.2025, 09:53:51
Hallo @[Aleks_is_Y](225618), hallo @[2cool4lawschool](265024), der BGH verlangt bei Vermögensdelikten die angesprochene "unmittelbare Betroffenheit" (s zB BGH NStZ 2009, 342), bloß mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus. Die hM/Rspr differenziert dementsprechend grds danach, ob es sich bei der betroffenen Gesellschaft um eine juristische Person handelt oder nicht. Bei einer juristischen Person ist durch eine Straftat unmittelbar nur das Vermögen der Gesellschaft betroffen, das eines Gesellschafters (zB Aktionärs) dagegen höchstens mittelbar (zB über einen niedrigeren Aktienkurs). Für eine Befangenheit reicht letzteres nicht aus. Anders soll das nach bisherigem Verständnis bei Personengesellschaften wie der oHG oder der GbR sein, bei denen zumindest bis Inkrafttreten des MoPeG das Vermögen den Gesellschaftern unmittelbar zustand (§ 718 I BGB aF) (zum Ganzen mwN KK-StPO/Heil, 9. Aufl 2023, § 22 Rn 5; MüKoStGB/Conen/Tsambikakis, 2. Aufl 2023, § 22 Rn 11 f). Ob sich an dieser Einordnung durch das MoPeG etwas ändert (s etwa jetzt § 713 BGB nF), bleibt abzuwarten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Lorenz
25.11.2024, 11:52:55
Möchte man damit ausufernden Befangenheiten vermeiden? Denn so richtig nachvollziehen kann ich das nicht. Je nach Größe der Partei/Vereins oder Verbundenheit des Richters als glühender Anhänger, wäre doch definitiv ein böser Schein anzunehmen.

2cool4lawschool
13.2.2025, 17:44:41
Warschl. ist es genau das, weshalb man hier auch eine "unmittelbare" Betroffenheit fordert. Aber ich bin absolut bei dir... Bias lässt sich vor allem hier nicht ausschließen.