Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ausschluss des Verletzten einer Straftat, § 22 Nr. 1 StPO
Ausschluss des Verletzten einer Straftat, § 22 Nr. 1 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K, Mitglied der C-Partei e.V., wird wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt, da er in offizieller Funktion Parteivermögen veruntreute. K meint, der Vorsitzende V sei vom Prozess kraft Gesetzes ausgeschlossen, da auch er Mitglied der C-Partei und damit Verletzter sei.
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Einordnung des Falls
Ausschluss des Verletzten einer Straftat, § 22 Nr. 1 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist (§ 22 Nr. 1 StPO).
Genau, so ist das!
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2. As Revision ist begründet, weil V als Verletzter kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§§ 338 Nr. 2, 22 Nr. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wäre die C-Partei ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit, wäre V unmittelbar in seinen Rechten verletzt (§ 54 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
17.5.2024, 11:54:28
Wahrscheinlich sind die Konstellationen mit GmbH und OHG nicht so ergiebig, weil relativ eindeutig; aber wie verhält es sich bei einer AG, würde es für einen Ausschluss schon reichen, wenn ein Richter eine einzelne Aktie z.B. der W-C AG hält, bzw. gehalten hat, um Befangen zu sein?