Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ablehnung eines Sachverständigen, § 74 StPO
Ablehnung eines Sachverständigen, § 74 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird freigesprochen. Das Gericht gab einem Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen S statt und hörte einen anderen Sachverständigen, da ersterer zum konkreten Beweisthema diverse Beiträge in Fachzeitschriften veröffentlicht hatte. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Ablehnung eines Sachverständigen, § 74 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Urteil ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil ein Sachverständiger grundsätzlich nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden kann (§ 74 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Ausschluss des S durch das Tatgericht wegen Befangenheit war rechtsfehlerfrei (§ 24 Abs. 2 StPO).
Nein!
3. Es wird unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des S beruht (§ 338 Nr. 3 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
14.2.2024, 17:51:20
hier könnten man in dem Aufgabentext noch ergänzen, dass der andere SV genauso fachkundig ist. Dann wäre deutlicher, dass ein Beruhen iSv § 337 Abs. 1 StPO nicht vorliegt
Entenpulli
22.8.2024, 14:11:02
Fände ich auch hilfreich. Ich ging nämlich bei der ersten Bearbeitung der Frage davon aus, dass er nicht so geeignet sei, weil er sich - anders asl der andere Sachverständiger - nicht mit dem Thema auseinandergesetzt hat.