+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rachel und Ross sind verheiratet. Um ihnen ein standesgemäßes eheliches Leben zu ermöglichen, schenkt Rachels Vater beiden zu gleichen Teilen ein Haus. Als es zur Scheidung kommt, fordert Rachels Vater von Ross dessen Anteil heraus.

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Einordnung des Falls

Schwiegerelternschenkungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt es sich bei der Zuwendung an Ross um eine Schenkung, obwohl sie im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erfolgte (§ 516 BGB)?

Ja, in der Tat!

Die Schenkung i.S.d. § 516 BGB setzt eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Vermögen durch eine Person an eine andere voraus. Nach früherer Rechtsprechung des BGH waren Zuwendungen von Schwiegereltern nicht als Schenkung zu qualifizieren. Der BGH behandelte solche Zuwendungen als Rechtsverhältnisse eigener Art. Davon ist er aber 2010 abgerückt. Im Gegensatz zum Fall der ehebedingten Zuwendung partizipieren Schwiegereltern regelmäßig nicht von ihrer Zuwendung, weshalb eine dauerhafte Verminderung des Vermögens angenommen werden könne.Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich wird die Schenkung nach § 1372 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zugerechnet.
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2. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, können Schwiegereltern Schenkungen also nach den Regelungen des Schenkungsrechts zurückfordern.

Ja!

Anders als ehebedingte Zuwendungen, stellen „Schwiegerelternschenkungen“ nach neuerer Rechtsprechung „normale“ Schenkungen dar. Werden diese unter einer Auflage geleistet, die nich eintritt (§ 527 Abs. 1 BGB), verarmen die Schwiegereltern (§ 528 BGB) bzw. liegen Widerrufsgründe vor (§ 530 Abs. 1 BGB) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Schenkung wieder zurückzuverlangen. Allein das Scheitern der Ehe stellt allerdings für sich genommen noch keine schwere Verfehlung dar, die den Widerruf rechtfertigt.Vorliegend fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung nach den Regeln des Schenkungsrechts einschlägig sind.

3. Werden sonstige in Betracht kommende Ausgleichsansprüche (Zweckverfehlungskondiktion, Wegfall der Geschäftsgrundlage) durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB) gesperrt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Ausgleichsansprüchen zwischen Ehegatten werden allgemeine Ausgleichsansprüche durch die spezielleren §§ 1372 ff. BGB verdrängt. Etwas anderes gilt jedoch bei Ausgleichsansprüchen von Dritten. Im Verhältnis zu diesen entfalten die Regelungen des Zugewinnausgleichs keine Sperrwirkung. Regelmäßig einschlägig ist dabei insbesondere ein Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB), da der Zuwendung von Schwiegereltern üblicherweise die Vorstellung zugrunde liegt, die Ehe würde bis zum Tod eines der Ehegatten Bestand haben. Durch die Scheidung fällt diese Vorstellung weg.Darüber hinaus kommt auch ein Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB).
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