Grundfall: Erbrecht bei gesetzlichem Güterstand

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Romeo und Julia sind verheiratet und haben zwei Kinder. Romeo stirbt an einer Lebensmittelvergiftung. Er hinterlässt ein Vermögen von €200.000, das er komplett während der Ehe erwirtschaftet hat. Julia hatte währenddessen einen Zugewinn von €2.000.000.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Erbrecht bei gesetzlichem Güterstand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hätte Julia einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gehabt, wenn sie und Romeo sich unmittelbar vor seinem Tod geschieden hätten (§ 1378 Abs. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Wird die Zugewinngemeinschaft durch eine Scheidung beendet, so gelten die §§ 1372 ff. BGB. Eine Ausgleichsforderung steht danach nur demjenigen mit dem niedrigeren Zugewinn zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Julia hatte einen höheren Zugewinn als Romeo. Ihr hätte also im Fall einer Scheidung gar kein Zugewinnausgleichsanspruch zugestanden.
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2. Beim Ende der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten findet ebenfalls ein Zugewinnausgleich nach den §§ 1372ff. BGB statt.

Nein!

Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, bestimmt sich das gesetzliche Erbrecht des anderen nach § 1931 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB. Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt der überlebende Ehegatte zunächst (1) neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Erbes bzw., (2) neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte. Nach § 1371 Abs. 1 BGB kommt zu diesem Wert (1/4 oder 1/2) pauschal ein weiteres Viertel hinzu. Sofern der Ehegatte nicht als Erbe eingesetzt ist, richten sich seine Ansprüche nach § 1371 Abs. 2 BGB.

3. Romeos Kinder sind gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (§ 1924 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 1924 Abs. 1 BGB sind die Abkömmlinge die Erben der ersten Ordnung. Unter Abkömmlingen versteht man alle Personen, die vom Erblasser abstammen. Romeos Kinder sind somit Erben erster Ordnung.Erben zweiter Ordnung sind dagegen die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also u.a. die Geschwister des Erblassers.

4. Da Romeos Kinder Erben erster Ordnung sind, steht Julia insgesamt nur ein Viertel der Erbschaft zu (§§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Was Ehegatten im Todesfall des anderen erben, bestimmt sich zunächst nach § 1931 BGB. Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, erbt er neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Erbes, bzw. neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte. Sofern die Ehegatten aber im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, so erhöht sich nach § 1371 Abs. 1 BGB der Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel. Romeos Kinder sind Erben der ersten Ordnung, vgl. § 1324 Abs. 1 BGB. Nach § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB erbt Julia als gesetzliche Erbin ein Viertel. Da Romeo und Julia im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, kommt gem. § 1371 Abs. 1 BGB ein weiteres Viertel dazu. Julia erbt insgesamt somit die Hälfte des Nachlasses, also €100.000.Die pauschale Erhöhung des Erbteils erfolgt unabhängig davon, ob im Falle der sonstigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch bestanden hätte!
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