Reformatio in peius (Einführungsfall 2)
29. März 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der analoge A nutzt keine Medien. Deshalb legt A gegen einen Bescheid über GEZ-Rückstände i.H.v. € 55,08 Widerspruch ein. Widerspruchsbehörde W merkt, dass bei der Berechnung ein Monat fehlt. W weist As Widerspruch zurück und erhöht die Zahlungspflicht auf € 73,44.
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Einordnung des Falls
Reformatio in peius (Einführungsfall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W hat A durch die Festsetzung der neuen Zahlungspflicht begünstigt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Widerspruchsbehörde ist gesetzlich ausdrücklich dazu ermächtigt, den angegriffenen Verwaltungsakt zum Nachteil des Widerspruchsführers abzuändern.
Nein!
3. Gegen die Befugnis der Behörde zur Verböserung spricht vor allem der Vertrauensschutz des Widerspruchsführers.
Genau, so ist das!
4. Gegen die Zulässigkeit der reformatio in peius spricht zudem der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
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