Reformatio in peius oder neue Regelung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B erteilt Prinzessin P eine Baugenehmigung für Ps neues Schloss unter der Auflage, dass die Außentreppe mit einem Geländer gesichert wird. P legt gegen die Auflage Widerspruch ein. Die Widerspruchsbehörde W weist diesen zurück und ordnet dazu die Anbringung eines Fallnetzes unter der Treppe an.
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Einordnung des Falls
Reformatio in peius oder neue Regelung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich hat die Widerspruchsbehörde die Kompetenz, den Widerspruch zurückzuweisen (§ 73 Abs. 1 VwGO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. W hat den Ausgangsbescheid zuungunsten der P verändert. Ist dies materiell-rechtlich ausdrücklich zulässig?
Nein!
3. An welchen Maßstäben die Verböserung durch die Widerspruchsbehörde zu messen sind, richtet sich danach, ob eine „echte Reformatio in peius“ oder eine gänzlich neue Entscheidung vorliegt.
Genau, so ist das!
4. Nach wertender Betrachtung liegt Ps Belastung noch im Rahmen des Gegenstands des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens.
Ja, in der Tat!
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