Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht
Abgrenzung zum Verfassungsrecht
Abgrenzung zum Verfassungsrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In der Grundrechte-Vorlesung hat Lawra (L) gelernt, dass die Verfassungsbeschwerde statthaft ist, wenn eine staatliche Maßnahme den Bürger in seinen Grundrechten verletzt. L fragt sich, bei welchen staatlichen Maßnahmen der Bürger sich an das zuständige Verwaltungsgericht und bei welchen an das BVerfG wenden muss.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Verfassungsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten (vgl. Art. 93 GG, § 13 BVerfGG) sind privatrechtlicher Natur.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verfassungsrechtlicher Art sind zunächst alle Streitigkeiten, die in Art. 93 GG und § 13 BVerfGG aufgelistet sind.
Ja!
3. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, wenn das streitige Rechtsverhältnis „entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird“.
Genau, so ist das!
4. Die Literatur stellt zur Abgrenzung überwiegend auf die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit ab.
Ja, in der Tat!
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