Abgrenzung zum Verfassungsrecht

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In der Grundrechte-Vorlesung hat Lawra (L) gelernt, dass die Verfassungsbeschwerde statthaft ist, wenn eine staatliche Maßnahme den Bürger in seinen Grundrechten verletzt. L fragt sich, bei welchen staatlichen Maßnahmen der Bürger sich an das zuständige Verwaltungsgericht und bei welchen an das BVerfG wenden muss.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung zum Verfassungsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten (vgl. Art. 93 GG, § 13 BVerfGG) sind privatrechtlicher Natur.

Nein, das trifft nicht zu!

Verfassungsrechtliche Streitigkeiten sind ausschließlich durch die Verfassungsgerichte zu entscheiden. Da verfassungsrechtliche Streitigkeiten - genau wie verwaltungsrechtliche Streitigkeiten - öffentlich-rechtlicher Natur sind, muss das Verfassungsrecht vom Verwaltungsrecht abgegrenzt werden. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO nur eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit „nicht-verfassungsrechtlicher Art“ handelt.
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2. Verfassungsrechtlicher Art sind zunächst alle Streitigkeiten, die in Art. 93 GG und § 13 BVerfGG aufgelistet sind.

Ja!

Unproblematisch dem Verfassungsrecht zuzuordnen sind die Streitigkeiten, die gesetzlich der Zuständigkeit des BVerfG zugeordnet sind. Es kann aber auch verfassungsrechtliche Streitigkeiten geben, die nicht in Art. 93 GG, § 13 BVerfGG aufgeführt sind.

3. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, wenn das streitige Rechtsverhältnis „entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird“.

Genau, so ist das!

Nach der Rspr. des BVerwG ist es entscheidend, ob das Verfassungssubjekt gerade als solches in Anspruch genommen wird. Nicht um eine verfassungsrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit handelt es sich jedenfalls dann, wenn der Klagegegner eine Verwaltungsbehörde ist und der Streitgegenstand am Maßstab der Grundrechte zu messen ist.

4. Die Literatur stellt zur Abgrenzung überwiegend auf die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit ab.

Ja, in der Tat!

Nach der in der Literatur herrschenden Meinung liegt eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit dann vor, wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist. Dies ist nicht der Fall, wenn Verfassungsrechtssubjekte über Verfassungsrecht streiten. Verfassungsrechtssubjekte in diesem Sinne sind z.B. der Bund und die Länder und deren Verfassungsorgane. Keine Verfassungssubjekte sind Verwaltungsbehörden. Streitet sich ein Bürger mit einer Behörde um eine Grundrechtsverletzung, liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor, auch wenn der Streitgegenstand zum Verfassungsrecht gehört. In der Klausur reicht es völlig aus, wenn Du ausschließlich mit der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit arbeitest.
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