Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht
Abgrenzung zum Verfassungsrecht
Abgrenzung zum Verfassungsrecht
3. Juli 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (17.744 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In der Grundrechte-Vorlesung hat Lawra (L) gelernt, dass die Verfassungsbeschwerde statthaft ist, wenn eine staatliche Maßnahme den Bürger in seinen Grundrechten verletzt. L fragt sich, bei welchen staatlichen Maßnahmen der Bürger sich an das zuständige Verwaltungsgericht und bei welchen an das BVerfG wenden muss.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Verfassungsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten (vgl. Art. 94 GG, § 13 BVerfGG) sind privatrechtlicher Natur.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Verfassungsrechtlicher Art sind zunächst alle Streitigkeiten, die in Art. 94 GG und § 13 BVerfGG aufgelistet sind.
Ja!
3. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, wenn das streitige Rechtsverhältnis „entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird“.
Genau, so ist das!
4. Die Literatur stellt zur Abgrenzung überwiegend auf die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit ab.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024
7.6.2025, 12:24:01
Warum sind Verwaltungs
behörden keine Verfassungssubjekte? Sie sind ja an die Grundrechte gebunden, warum sind sie dann nicht auch Verfassungssubjekte?
WiesoIstAllesVergeben
9.6.2025, 09:31:57
alva1993
17.6.2025, 07:46:07
Bitte hier noch die neue Rechtsprechung einarbeiten: Urteil vom 26.03.2025 - BVerwG 6 C 6.23

iudexaquo
18.6.2025, 13:29:57
Ihr meint wohl Art. 93 GG statt Art. 94 GG (Zusammensetzung des BVerfG)

Linne Hempel
18.6.2025, 14:55:21
Hey @[iudexaquo](165152), tatsächlich ist der „alte“ Art 93 GG mittlerweile in Art. 94 GG „gerutscht“. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

iudexaquo
18.6.2025, 16:05:25
oh super danke für den Hinweis! Dann sollte ich mal vor der mündlichen Prüfung mein Gesetz aktualisieren :D

Esther
27.6.2025, 16:00:02
Das Bundesverwaltungsgericht verlangt ausdrücklich keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit mehr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 - 6 C 6.23 Ich habe zuletzt gelesen, dass in einer Klausur deshalb nicht mehr auf die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit abzustellen ist, sondern lediglich darauf, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist. Wie würdet ihr das in der Klausur darstellen? Liebe Grüße