Ersatzhehlerei

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T entwendet Os goldene Uhr. Danach verkauft T die Uhr an K, der vom Diebstahl nichts weiß, für 300€. Die erhaltenen Geldscheine gibt T dann dem H, der über alles Bescheid weiß.

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Einordnung des Falls

Ersatzhehlerei

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.

Ja, in der Tat!

Zwischen der gehehlten und der aus der Vortat erlangten Sache muss körperliche Identität bestehen. Ein Ersatz (Surrogat) für die durch die Vortat erlangte Sache ist dieser nicht gleichzustellen.
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2. Die €300, die T dem H gegeben hat, stammen unmittelbar aus der Diebstahlsvortat.

Nein!

Zwischen der gehehlten und der aus der Vortat erlangten Sache muss körperliche Identität bestehen. Ein Ersatz (Surrogat) für die durch die Vortat erlangte Sache ist dieser nicht gleichzustellen. T hat die Uhr gestohlen, und später €300 von K dafür erhalten. Die €300 entstammen damit nicht mehr unmittelbar aus der Diebstahlsvortat.

3. Hat T durch den Weiterverkauf der gestohlenen Uhr an K einen Betrug begangen (§ 263 StGB)?

Genau, so ist das!

Bietet man eine Sache zum Kauf an, erklärt man dabei konkludent, verfügungsbefugt zu sein. In Austauschgeschäften im Alltag darf angenommen werden, keine gestohlenen Gegenstände zu erwerben, sodass K einem Irrtum im Wege des sachgedanklichen Mitbewusstseins unterliegt. Indem er die €300 bezahlt, verfügt er über sein Vermögen. Der Schaden besteht in dem Umstand, dass T dem K wegen § 935 Abs. 1 S. 1 BGB im Wege des gutgläubigen Erwerbs (§§ 929 S. 1, 932 BGB) kein Eigentum verschaffen konnte. T hat sich demnach wegen Betrug, § 263 StGB, strafbar gemacht.

4. Die €300, die T dem H gegeben hat, stammen unmittelbar aus der Betrugsvortat.

Ja, in der Tat!

Zwischen der gehehlten und der aus der Vortat erlangten Sache muss körperliche Identität bestehen. Ein Ersatz (Surrogat) für die durch die Vortat erlangte Sache ist dieser nicht gleichzustellen. Die für die Uhr gezahlten €300 entstammen unmittelbar aus dem Betrug zum Nachteil des K. Indem H das Geld annimmt, begeht er somit eine Hehlerei.Wenn der Ersatzgegenstand ebenfalls durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt wurde, kann er ohne weiteres Gegenstand einer Hehlerei sein.
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