Ersatzhehlerei
19. Februar 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (3.697 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T entwendet Os goldene Uhr. Danach verkauft T die Uhr an K, der vom Diebstahl nichts weiß, für 300€. Die erhaltenen Geldscheine gibt T dann dem H, der über alles Bescheid weiß.
Diesen Fall lösen 85,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ersatzhehlerei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die €300, die T dem H gegeben hat, stammen unmittelbar aus der Diebstahlsvortat.
Nein!
3. Hat T durch den Weiterverkauf der gestohlenen Uhr an K einen Betrug begangen (§ 263 StGB)?
Genau, so ist das!
4. Die €300, die T dem H gegeben hat, stammen unmittelbar aus der Betrugsvortat.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
vivi—
6.1.2025, 10:10:19
Danke für diese gelungene Aufgabe! Führt nochmal gut vor Augen, dass man die Hehlerei nicht auf den ersten Blick ablehnen sollte, sondern detailliert jede Beziehung für sich prüfen sollte! Der Betrug war hier leicht zu übersehen, aber wenn man den Fall kennt, passiert einem das in der Klausur nicht mehr.

Linne_Karlotta_
7.1.2025, 15:59:09
Hallo vivi—, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team