Ersatzhehlerei
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T entwendet Os goldene Uhr. Danach verkauft T die Uhr an K, der vom Diebstahl nichts weiß, für 300€. Die erhaltenen Geldscheine gibt T dann dem H, der über alles Bescheid weiß.
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Einordnung des Falls
Ersatzhehlerei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.
Ja, in der Tat!
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2. Die €300, die T dem H gegeben hat, stammen unmittelbar aus der Diebstahlsvortat.
Nein!
3. Hat T durch den Weiterverkauf der gestohlenen Uhr an K einen Betrug begangen (§ 263 StGB)?
Genau, so ist das!
4. Die €300, die T dem H gegeben hat, stammen unmittelbar aus der Betrugsvortat.
Ja, in der Tat!
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