Objektiver Tatbestand: Abwandlung Ersatzhehlerei
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T entwendet dem O €200 Euro. Von diesem Geld kauft er von V, der die Hintergründe nicht kennt, eine Uhr. Diese übergibt T sodann dem H, der in alles eingeweiht ist.
Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand: Abwandlung Ersatzhehlerei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.
Ja, in der Tat!
2. Die Uhr, die T dem H gegeben hat, stammt unmittelbar aus der Vortat.
Nein!
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Blotgrim
14.4.2023, 09:42:57
Wäre hier sonst ne Strafbarkeit neben dem Diebstahl denkbar?