Objektiver Tatbestand: Abwandlung Ersatzhehlerei


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T entwendet dem O €200 Euro. Von diesem Geld kauft er von V, der die Hintergründe nicht kennt, eine Uhr. Diese übergibt T sodann dem H, der in alles eingeweiht ist.

Einordnung des Falls

Objektiver Tatbestand: Abwandlung Ersatzhehlerei

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.

Ja, in der Tat!

Zwischen der gehehlten und der aus der Vortat erlangten Sache muss körperliche Identität bestehen. Ein Ersatz (Surrogat) für die durch die Vortat erlangte Sache ist dieser nicht gleichzustellen. Die Ersatzhehlerei fällt also nicht unter § 259 StGB, da dies anderenfalls gegen das Analogieverbot von Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen würde.

2. Die Uhr, die T dem H gegeben hat, stammt unmittelbar aus der Vortat.

Nein!

§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB findet gem. § 935 Abs. 2 BGB keine Anwendung auf Geld. Deshalb kann V gutgläubig Eigentum an den €200 erwerben. Durch die Herausgabe der Uhr hat er keinen Vermögensschaden, da er durch die Bezahlung eine angemessene Gegenleistung erhält. Damit ist die Weitergabe der Uhr von T an H ist keine Hehlerei, da die konkrete Sache nicht durch eine Straftat erlangt wurde.

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BL

Blotgrim

14.4.2023, 09:42:57

Wäre hier sonst ne Strafbarkeit neben dem Diebstahl denkbar?

SCH

Schrobl

4.8.2023, 18:22:17

(auch nur eine Idee):

Geldwäsche

gem. § 261 I 1 Nr. 3, 4 und ggf. 2?


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