Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Zugewinnausgleich und andere Vermögensausgleichsansprüche
illoyale Vermögensminderung
illoyale Vermögensminderung
2. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (1.892 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Harry und Ginny sind verheiratet, eine Scheidung zeichnet sich aber ab. Deshalb verschenkt Harry seinen gesamten Zugewinn i.H.v. €400.000 an seine Geliebte Cho. Ginny hatte während der Ehe einen Zugewinn von €300.000. Ginny reicht nun einen Scheidungsantrag ein, der Harry zugestellt wird.
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Einordnung des Falls
illoyale Vermögensminderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Schenkung des Geldes an Cho hat Harry sein Endvermögen wirksam um €400.000 reduziert, sodass er nicht mehr ausgleichspflichtig ist (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ginny steht somit ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. €100.000 zu (§ 1378 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
15.8.2024, 16:53:59
Im letzten Erläuterungstext steht massstab>

Linne_Karlotta_
18.8.2024, 21:11:44
Hallo Dogu, danke für den Hinweis. Ich habe den Formartierungsfehler jetzt korrigiert. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Dogu
15.8.2024, 16:54:45
Ein HInweis auf die o.g. Norm wäre schön, da sich ja die Frage aufdrängt, ob der Ehegatte den Betrag überhaupt bezahlen kann, wenn die Übereignung wirksam war.

Ruhe im Sturm
13.2.2025, 15:06:19
Warum wird hier der § 1390 I BGB nicht thematisiert? Das Vermögen ist doch beim Ehegatten nicht mehr vorhanden,sondern bei seiner Geliebten?

Major Tom(as)
13.2.2025, 18:23:01
Dass das Vermögen bei Harry nicht mehr vorhanden ist, ist mit der Wertung des § 1375 II 1 Nr. 1 BGB ja gerade egal (außer du beziehst dich darauf, dass eine tatsächliche Geltendmachung des Anspruchs mangels Liquidität erschwert wäre) - aber, warum man den § 1390 I BGB nicht anspricht, erschließt sich mir grds. auch nicht. Insbesondere würden ja Harry und Cho gem. § 1390 I 3 BGB als Gesamtschuldner haften, d.h. die Ansprüche schließen sich nicht aus, sondern gelten ergänzend.