illoyale Vermögensminderung

2. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Harry und Ginny sind verheiratet, eine Scheidung zeichnet sich aber ab. Deshalb verschenkt Harry seinen gesamten Zugewinn i.H.v. €400.000 an seine Geliebte Cho. Ginny hatte während der Ehe einen Zugewinn von €300.000. Ginny reicht nun einen Scheidungsantrag ein, der Harry zugestellt wird. ‌

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Einordnung des Falls

illoyale Vermögensminderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Schenkung des Geldes an Cho hat Harry sein Endvermögen wirksam um €400.000 reduziert, sodass er nicht mehr ausgleichspflichtig ist (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Um die Ausgleichsansprüche der Ehegatten zu schützen, führen sog. illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB nicht zu einer Minderung des Endvermögens. Vielmehr werden Schenkungen, durch die nicht einer sittlichen Pflicht oder den Geboten des Anstands entsprochen wird (z.B. angemessene Zuwendungen zu Geburtstagen oder anderen Feiern), dem tatsächlich noch vorhandenen Endvermögen hinzugerechnet. Harry hat das Geld an Cho nicht aus einer sittlichen Pflicht oder aus Anstand geschenkt. Es handelt sich also um eine illoyale Vermögensminderung, die auf das Endvermögen zu addieren ist. Dieser Fall ist zudem auch von § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB erfasst. Beachte, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, wenn sie mehr als 10 Jahre zurückliegt oder der Ehepartner einverstanden ist (§ 1375 Abs. 3 BGB).
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2. Ginny steht somit ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. €100.000 zu (§ 1378 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Für die Berechnung des Zugewinns sind der Wert des Vermögens am Endstichtag (Endvermögen) und am Anfangsstichtag (Anfangsvermögen) miteinander zu vergleichen. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen wertmäßig das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Ist der Zugewinn eines Ehegatten höher als der des anderen, steht dem mit dem niedrigeren Zugewinn eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Zugewinnüberschusses zu, § 1378 Abs. 1 BGB. Harrys Zugewinn ist €100.000 höher als der von Ginny. Davon steht Ginny aber nur die Hälfte, also €50.000, zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

15.8.2024, 16:53:59

Im letzten Erläuterungstext steht massstab>

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

18.8.2024, 21:11:44

Hallo Dogu, danke für den Hinweis. Ich habe den Formartierungsfehler jetzt korrigiert. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

15.8.2024, 16:54:45

Ein HInweis auf die o.g. Norm wäre schön, da sich ja die Frage aufdrängt, ob der Ehegatte den Betrag überhaupt bezahlen kann, wenn die Übereignung wirksam war.

Ruhe im Sturm

Ruhe im Sturm

13.2.2025, 15:06:19

Warum wird hier der § 1390 I BGB nicht thematisiert? Das Vermögen ist doch beim Ehegatten nicht mehr vorhanden,sondern bei seiner Geliebten?

Major Tom(as)

Major Tom(as)

13.2.2025, 18:23:01

Dass das Vermögen bei Harry nicht mehr vorhanden ist, ist mit der Wertung des § 1375 II 1 Nr. 1 BGB ja gerade egal (außer du beziehst dich darauf, dass eine tatsächliche Geltendmachung des Anspruchs mangels Liquidität erschwert wäre) - aber, warum man den § 1390 I BGB nicht anspricht, erschließt sich mir grds. auch nicht. Insbesondere würden ja Harry und Cho gem. § 1390 I 3 BGB als Gesamtschuldner haften, d.h. die Ansprüche schließen sich nicht aus, sondern gelten ergänzend.


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