Zivilrechtliche Nebengebiete

Familienrecht

Zugewinnausgleich und andere Vermögensausgleichsansprüche

Begrenzung der Forderung auf vorhandenes Vermögen, § 1378 II 1 BGB

Begrenzung der Forderung auf vorhandenes Vermögen, § 1378 II 1 BGB

3. April 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Ehepaar Bibi und Tina lässt sich scheiden. Bibi hat ein Anfangsvermögen von €-50.000 und ein Endvermögen von €10.000. Tina hat ein Anfangs- und Endvermögen von €200.000. ‌

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Einordnung des Falls

Begrenzung der Forderung auf vorhandenes Vermögen, § 1378 II 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich hat derjenigen mit dem höheren Zugewinn dem anderen Ausgleich zu leisten, § 1378 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Für die Berechnung des Zugewinns sind der Wert des Vermögens am Endstichtag (Endvermögen) und am Anfangsstichtag (Anfangsvermögen) miteinander zu vergleichen. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen wertmäßig das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Ist der Zugewinn eines Ehegatten höher als der des anderen, steht dem mit dem niedrigeren Zugewinn eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Zugewinnüberschusses zu, § 1378 Abs. 1 BGB. Bibi hat einen Zugewinn von €60.000. Tina hat keinen Zugewinn. Tina steht also grundsätzlich ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von €30.000 zu.
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2. Bibi muss sich somit verschulden, um Tinas Anspruch auf Zugewinnausgleich erfüllen zu können, vgl. § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Zugewinnausgleichsanspruch kann unter Umständen so hoch sein, dass er über das positive Vermögen des Ausgleichspflichtigen (die Aktiva) herausgehen kann. In diesem Fall begrenzt § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB die Höhe der Ausgleichsforderung. Danach schuldet der Pflichtige maximal nur so viel, wie positiv in seinem Vermögen vorhanden ist. Durch die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs soll das Vermögen nicht negativ werden. Tinas Ausgleichsanspruch ist also auf das begrenzt, was positiv in Bibis Vermögen vorhanden ist. Bibi hat entsprechend nur €10.000 zu zahlen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

15.8.2024, 16:59:30

Gibt es auch keine Opfergrenze? D.h. der Ehegatte ist danach völlig vermögenslos?

PAUL

Paulina

10.12.2024, 13:59:08

Das kommt mir irgendwie auch nicht fair vor. Vor allem weil die andere Person 200.000 Euro Vermögen hat…

HANDE

HanDerenoglu

12.12.2024, 13:12:28

Jura Fuchs könntest du uns behilflich sein

KI

kim.

12.2.2025, 20:47:57

@[Dogu](137074) @[HanDerenoglu](278097) Ich bin zwar nicht Jurafuchs, aber die Frage hat mich auch interessiert. In einschlägigen Kommentaren konnte ich nicht viel finden, aber in einem Artikel (Knoop: Korrektur unbilliger Ergebnisse beim Zugewinnausgleich (NZFam 2016, 54)) kamen ein paar Erkenntnisse: 1. "Ausdrücklich klargestellt hat der BGH, dass „systemimmanente Unbilligkeiten“ allein nicht genügen, um eine grobe Unbilligkeit anzunehmen. Wer auf Grund der „für die Berechnung des Zugewinnausgleichs grob pauschalierende(n) Vorschriften (…) einen so errechneten Ausgleichsanspruch geltend macht, begehrt nichts Unbilliges“. [...] Daher kann allein die Tatsache, dass der Ausgleichsberechtigte über ein erheblich höheres Vermögen verfügt als der Ausgleichspflichtige, eine grobe Unbilligkeit iSd § 1381 BGB nicht begründen. Das OLG Düsseldorf hat jüngst ausdrücklich klargestellt, dass die Höhe der bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögen der Ehegatten und deren Verhältnis zueinander grundsätzlich unbeachtlich ist." (S. 55) 2. Ausnahmen bilden ggf. Fälle, in denen ein Missverhältnis vom anderen Ehegatten verschuldet wurde. 3. Wenn (nicht nur wegen fehlenden Vermögens) die Existenz der Ausgleichspflichtigen dauerhaft ernsthaft gefährdet ist, kann es nach dem BGH in seltenen Fällen eine Einrede nach § 1381 BGB geben. (S. 56) Danach kann es - wenn auch nur nachrangig zur Möglichkeit einer Stundung! - "zu einer Kürzung oder sogar zu einem Ausschluss der Ausgleichsforderung führen, wenn der Ausgleichsschuldner durch die Zahlung gegenüber dem Ausgleichsgläubiger sogar unterhaltsberechtigt oder seine Versorgungslage oder sogar seine Existenz zumindest auf Dauer infrage gestellt würde, ja er uU sogar Sozialhilfe beziehen müsste, andererseits die Versorgungslage des Ausgleichsgläubigers durch die Nichtzahlung nicht gefährdet wird (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 1225; Grüneberg/Siede Rn. 21; Staudinger/Thiele, 2017, Rn. 29; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Rn. 11)." (BeckOK BGB/Scheller/Sprink BGB § 1381 Rn. 22)

TI

Timurso

6.3.2025, 22:15:21

@[Paulina](178712)

KI

kim.

12.2.2025, 20:51:36

Liebes Jurafuchsteam, ich wollte gerade eine Vorrednerin in einem Kommentar als @ erwähnen, damit sie die Antwort sieht, habe dabei aber festgestellt, dass es manche generische Namen sehr völlig identisch häufig gibt und nicht feststellbar ist, welchen der vielen Accounts ich auswählen müsste, um die richtige Person zu markieren. Es wäre toll, wenn hierzu eine Lösung gefunden würde :)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

6.3.2025, 22:16:39

Hallo @[kim.](232692), hierzu gibt es bereits eine Lösung! Wenn du den Namen am PC genau so eingibst, wie du ihn angezeigt bekommst, dann ist der oberste immer automatisch diejenige Person, die in dem Thread kommentiert hat, in dem du dich gerade befindest. In der Handyapp müssten sogar alle Accounts, die bereits in dem Thread kommentiert haben, beim Taggen immer oben angeheftet sein. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

STEFA

Stefanie4782

5.3.2025, 12:23:57

Hätte der andere nicht nur Anspruch auf die Hälfte, also 5.000 Euro?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

6.3.2025, 22:21:31

Hallo @[Stefanie4782](291755), du musst beachten, dass die Halbierung schon einen Schritt vorher, nämlich von 60.000 € auf 30.000 € passiert ist. Eigentlich würde der Anspruch also 30.000 € betragen. Dieser wird aus Billigkeitsgründen jedoch auf 10.000 € gedeckelt, weil B nicht mehr hat. Für eine weitere Halbierung danach gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage und diese würde die B meines Erachtens auch übervorteilen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

STEFA

Stefanie4782

6.3.2025, 22:36:21

@[Tim Gottschalk](287974) Hey Tim, vielen Dank für die Erklärung! Das macht Sinn :)


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