Zivilrechtliche Nebengebiete

Familienrecht

Zugewinnausgleich und andere Vermögensausgleichsansprüche

Begrenzung der Forderung auf vorhandenes Vermögen, § 1378 II 1 BGB

Begrenzung der Forderung auf vorhandenes Vermögen, § 1378 II 1 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Ehepaar Bibi und Tina lässt sich scheiden. Bibi hat ein Anfangsvermögen von €-50.000 und ein Endvermögen von €10.000. Tina hat ein Anfangs- und Endvermögen von €200.000. ‌

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Einordnung des Falls

Begrenzung der Forderung auf vorhandenes Vermögen, § 1378 II 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich hat derjenigen mit dem höheren Zugewinn dem anderen Ausgleich zu leisten, § 1378 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Für die Berechnung des Zugewinns sind der Wert des Vermögens am Endstichtag (Endvermögen) und am Anfangsstichtag (Anfangsvermögen) miteinander zu vergleichen. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen wertmäßig das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Ist der Zugewinn eines Ehegatten höher als der des anderen, steht dem mit dem niedrigeren Zugewinn eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Zugewinnüberschusses zu, § 1378 Abs. 1 BGB. Bibi hat einen Zugewinn von €60.000. Tina hat keinen Zugewinn. Tina steht also grundsätzlich ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von €30.000 zu.
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2. Bibi muss sich somit verschulden, um Tinas Anspruch auf Zugewinnausgleich erfüllen zu können, vgl. § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Zugewinnausgleichsanspruch kann unter Umständen so hoch sein, dass er über das positive Vermögen des Ausgleichspflichtigen (die Aktiva) herausgehen kann. In diesem Fall begrenzt § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB die Höhe der Ausgleichsforderung. Danach schuldet der Pflichtige maximal nur so viel, wie positiv in seinem Vermögen vorhanden ist. Durch die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs soll das Vermögen nicht negativ werden. Tinas Ausgleichsanspruch ist also auf das begrenzt, was positiv in Bibis Vermögen vorhanden ist. Bibi hat entsprechend nur €10.000 zu zahlen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

15.8.2024, 16:59:30

Gibt es auch keine Opfergrenze? D.h. der Ehegatte ist danach völlig vermögenslos?


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