Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Zugewinnausgleich und andere Vermögensausgleichsansprüche
Anrechnung von Vorausempfängen (§ 1380)
Anrechnung von Vorausempfängen (§ 1380)
10. Februar 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hänsel und Gretel sind verheiratet. Da Gretels Brotbackunternehmen gut läuft, überträgt sie Hänsel Unternehmensanteile im Wert von €500.000. Es kommt zur Scheidung. Hänsel hat neben den Unternehmensanteilen kein Vermögen. Gretel hat einen Zugewinn von €2.500.000.
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Einordnung des Falls
Anrechnung von Vorausempfängen (§ 1380)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich bei der Übertragung der Unternehmensanteile auf Hänsel um eine illoyale Vermögensminderung i.S.d. § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es könnte sich bei der Übertragung der Unternehmensanteile um einen Vorausempfang i.S.d. § 1380 BGB handeln.
Ja, in der Tat!
3. Im Falle des Vorausempfangs soll der Empfänger so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er die Zuwendung erst nach Beendigung des Güterstands erhalten hätte (§ 1380 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
YI
19.1.2025, 14:35:04
Ich versteh noch nicht genau warum dass Ganze so kompliziert gelöst wird. Warum wird überhaupt etwas groß zurück gerechnet. Im vorliegenden Fall wäre das Ergebnis wenn die Schenkungsthematik wegfällt doch exakt das selbe. Wenn man einfach davon ausgeht das Hänsel 500.000€ Zugewinn hat und Gretel halt 2.500.000€ wären es auch lediglich 1.000.000€. Warum das ganze Tamm Tamm?