Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Inländische juristische Person des Privatrechts

Inländische juristische Person des Privatrechts

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zum Schutz der Schrebergartenkultur erlässt der Bundestag ein Gesetz, welches verbietet, dass laufende Pachtverträge über Grundstücke, die kleingärtnerisch genutzt werden, ordentlich gekündigt werden dürfen. Die deutsche G-GmbH verpachtet zahlreiche Schrebergärten. ‌

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Einordnung des Falls

Inländische juristische Person des Privatrechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vom direkten Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG sind nur natürliche Personen erfasst.

Genau, so ist das!

Vom persönlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie sind alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität erfasst. Die Eigentumsgarantie stellt also ein Menschenrecht dar. ‌
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2. Juristische Personen können sich also nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

Unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG können sich auch juristische Personen auf Art. 14 GG berufen. Danach muss die Eigentumsgarantie wesensmäßig anwendbar auch auf juristische Personen sein. Bei der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) macht es keinen Unterschied, ob eine natürliche oder eine juristische Person betroffen ist. Die Eigentumsfreiheit wesensmäßig anwendbar. G ist somit vom persönlichen Schutzbereich der Eigentumsfreiheit erfasst.
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