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Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - ausnahmsweise Ausgleichspflicht?
B ist Eigentümerin einer verfallenen Burg, die wirtschaftlich nicht nutzbar ist. B will sie abreißen. Nach einem neuen Denkmalschutzgesetz wird der Abriss von Kulturdenkmälern generell verboten und Eigentümer verpflichtet, diese zu erhalten. Für den Fall, dass das Gesetz „in sonstiger Weise enteignend“ wirke, sieht es eine angemessene Entschädigung vor.
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Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - keine Ausgleichspflicht
E ist Eigentümer einiger Wohnungen. Diese vermietet er in der Mainzer Innenstadt, wo Wohnraum rar ist. Als er gerade die Miete erneut um ein Vielfaches der ortsüblichen und angemessenen Miete erhöhen will, erlässt der Bundestag eine Mietpreisbremse für angespannte Wohnungsmärkte (§§ 556d ff. BGB), die seine geplante Erhöhung verhindert.
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Grundfall: nachteilige Inhalts- und Schrankenbestimmung
B ist Eigentümerin einer Burg, die schon seit Jahrhunderten im Familienbesitz ist. Da sie keine Lust hat, sich um den Erhalt zu kümmern, zerfällt diese immer weiter. Nach einem neuen Denkmalschutzgesetz muss B aber nun Maßnahmen ergreifen, um die Burg wieder in Schuss zu bringen.
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Umfang des Eigentums: Besitzrecht des Mieters als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum?
M bewohnt seit vielen Jahren als Mieter eine Wohnung im Hause der E. E kündigt das Mietverhältnis mit der Begründung, sie benötige die von M bewohnte Wohnung für eigene Zwecke. Als M nicht auszieht, erhebt sie Räumungsklage, der stattgegeben wird. M meint, hierdurch in seinem Eigentumsrecht verletzt zu sein.
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Steuern - erdrosselnde Wirkung von Geldleistungspflichten
Der Bundestag beschließt ein neues Gesetz. Danach sollen Superreiche eine Vermögenssteuer von 80 % zahlen. Milliardär M ist entrüstet. Das Geld habe er sich hart auf dem Rücken seiner Arbeiter verdient. Das Gesetz stelle insofern einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar.
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Kein Schutz des Vermögens (Steuern und Abgaben)
F liebt es 230 km/h auf Autobahnen zu fahren und betet die unsichtbare Hand des Marktes an. Aufgrund von Einnahmen aus seinen zahlreichen Geschäften muss er viel Steuern zahlen. Das hält er für grundrechtswidrig. Das sei doch eine klare Enteignung!
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Grundverständnis: Eigentum schützt auch die Nutzbarkeit
Unternehmer U hat auf seinem Grundstück eine Fabrik errichtet und betreibt diese. Bürgermeister B lässt die Fabrik schließen. U sieht sich in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt. B meint, das Eigentum bleibe doch unangetastet, schließlich stehe die Fabrik noch.