Öffentliches Recht > Grundrechte
Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - ausnahmsweise Ausgleichspflicht?
B ist Eigentümerin einer verfallenen Burg, die wirtschaftlich nicht nutzbar ist. B will sie abreißen. Nach einem neuen Denkmalschutzgesetz wird der Abriss von Kulturdenkmälern generell verboten und Eigentümer verpflichtet, diese zu erhalten. Für den Fall, dass das Gesetz „in sonstiger Weise enteignend“ wirke, sieht es eine angemessene Entschädigung vor.
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Grundfall: nachteilige Inhalts- und Schrankenbestimmung
B ist Eigentümerin einer Burg, die schon seit Jahrhunderten im Familienbesitz ist. Da sie keine Lust hat, sich um den Erhalt zu kümmern, zerfällt diese immer weiter. Nach einem neuen Denkmalschutzgesetz muss B aber nun Maßnahmen ergreifen, um die Burg wieder in Schuss zu bringen.
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Kein Schutz des Vermögens (Steuern und Abgaben)
F liebt es 230 km/h auf Autobahnen zu fahren und betet die unsichtbare Hand des Marktes an. Aufgrund von Einnahmen aus seinen zahlreichen Geschäften muss er viel Steuern zahlen. Das hält er für grundrechtswidrig. Das sei doch eine klare Enteignung!
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Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 2 bzgl. Grundeigentum
B hat ein Grundstück erworben und möchte darauf ein Haus bauen. Die zuständige Behörde meint, B müsse zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben Anpassungen an dem Entwurf vornehmen. B ist empört: Die Behörde habe ihm nicht zu sagen, wie sein Haus aussehen solle.
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Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 1 bzgl. Grundeigentum
A hat ein Grundstück geerbt und möchte darauf ein Wohnhaus errichten. Die zuständige Behörde meint, ein Wohnhaus dürfe dort gar nicht errichtet werden. A ist außer sich: "Ich allein entscheide, wie ich mit meinem Grund und Boden verfahre. Ich habe schließlich Grundrechte!"