Öffentliches Recht > Grundrechte
Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - keine Ausgleichspflicht
E ist Eigentümer einiger Wohnungen. Diese vermietet er in der Mainzer Innenstadt, wo Wohnraum rar ist. Als er gerade die Miete erneut um ein Vielfaches der ortsüblichen und angemessenen Miete erhöhen will, erlässt der Bundestag eine Mietpreisbremse für angespannte Wohnungsmärkte (§§ 556d ff. BGB), die seine geplante Erhöhung verhindert.
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Steuern - erdrosselnde Wirkung von Geldleistungspflichten
Der Bundestag beschließt ein neues Gesetz. Danach sollen Superreiche eine Vermögenssteuer von 80 % zahlen. Milliardär M ist entrüstet. Das Geld habe er sich hart auf dem Rücken seiner Arbeiter verdient. Das Gesetz stelle insofern einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar.