Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines großen Hauses in Köln. Sie lässt die gesamte Gebäudefassade von einem Künstler bunt gestalten. Baubehörde B ordnet aufgrund eines Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot – insbesondere im Hinblick auf benachbarte Grundstücke – die Übermalung der Fassade an.
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Einordnung des Falls
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen anordnen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Übermalung der Fassade?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bauaufsichtsbehörde kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Übermalung?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Megx
9.10.2024, 13:47:49
Die Zeichnung ist wirklich toll! :D
Linne_Karlotta_
11.10.2024, 08:15:54
Hallo Megx, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team