Landesrecht (im Aufbau)

Bauordnungsrecht NRW

Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümerin eines großen Hauses in Köln. Sie lässt die gesamte Gebäudefassade von einem Künstler bunt gestalten. Baubehörde B ordnet aufgrund eines Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot – insbesondere im Hinblick auf benachbarte Grundstücke – die Übermalung der Fassade an.

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Einordnung des Falls

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen anordnen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Übermalung der Fassade?

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden.Die Anordnung zur Übermalung der Fassade enthält nicht das Gebot, das Haus oder auch nur Teile davon – etwa den aktuellen Anstrich (z.B. durch Abkratzen) – beseitigen zu lassen. Hier wird vielmehr das Überstreichen der Fassade gefordert, was rechtsfolgenseitig keinen Eingriff in die bauliche Substanz beinhaltet – und damit keine Beseitigung im Sinne des § 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW darstellt.
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2. Die Bauaufsichtsbehörde kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Übermalung?

Ja!

Gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die – zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben – erforderlichen Maßnahmen treffen. Dieser – weit gefasste – Tatbestand ist Ermächtigungsgrundlage für sämtliche in Betracht kommenden bauaufsichtlichen Anordnungen zur Herstellung und Sicherung rechtmäßiger Zustände (bauaufsichtliche Generalermächtigung).Ermächtigungsgrundlage für die angeordnete Übermalung der Fassade ist mangels speziellerer Befugnisse die bauaufsichtliche Generalermächtigung gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW.Die Ausgangsbehörde hat die Anordnung noch auf eine Beseitigungsverfügung gestützt, während die Widerspruchsbehörde die Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage wählte. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich eine Entscheidung zwischen beiden Normen im Ergebnis erübrigt, da die Eingriffsvoraussetzungen beider Normen erfüllt sind. Nach Ansicht der Kammer sprechen jedoch die besseren Argumente dafür, dass die Generalklausel die zutreffende Eingriffsgrundlage ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MEG

Megx

9.10.2024, 13:47:49

Die Zeichnung ist wirklich toll! :D

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

11.10.2024, 08:15:54

Hallo Megx, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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