Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)
19. Mai 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (1.192 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines großen Hauses in Köln. Sie lässt die gesamte Gebäudefassade von einem Künstler bunt gestalten. Baubehörde B ordnet aufgrund eines Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot – insbesondere im Hinblick auf benachbarte Grundstücke – die Übermalung der Fassade an.
Diesen Fall lösen 80,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen anordnen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Übermalung der Fassade?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bauaufsichtsbehörde kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Übermalung?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Megx
9.10.2024, 13:47:49
Die Zeichnung ist wirklich toll! :D

Linne_Karlotta_
11.10.2024, 08:15:54
Hallo Megx, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
QueerSocialistLawyer
29.1.2025, 11:43:05
Wieso greift hier nicht § 59 I BauO NRW ein?
milatequila
27.2.2025, 15:01:36
§ 59 I BauO NRW bezieht sich auf die Veränderung von Vorschriften, die aufgrund der BauO erlassen werden, nicht die Veränderung von Anlagen, wie in dem Fall. Vielleicht hilft das: https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27lbonrw_9bb0341decc476538e32dfa991e79fe0%27%20and%20%40outline_id%3D%27lbonrw%27%5D

JulyLande
4.5.2025, 04:13:23
@Milatequila das erscheint mir grob falsch. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich eindeutig, das es um die Veränderung der Anlagen geht, nicht um die Veränderung von Vorschriften, was im Übrigen auch Sinn/Zweck des Baurechts als Gefahrenabwehrrecht zuwiderlaufen würde. § 59 Abs. 1 wird wohl insbesondere deswegen nicht einschlägig sein, weil die Veränderung hier nicht zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
erforderlichist. LG