Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Ursächlichkeit der Vereitelungshandlung für den Vereitelungserfolg

Ursächlichkeit der Vereitelungshandlung für den Vereitelungserfolg

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Z hat zwei Richter als Geiseln genommen. Das SEK ist kurz davor ihn festzunehmen. Durch Ws Hilfe gelingt Z jedoch die Flucht. Er wird drei Wochen später gefasst und mehr als ein Jahr später verurteilt. Es ist möglich, dass sich die Verurteilung durch die Fluchthilfe verzögert hat.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Ursächlichkeit der Vereitelungshandlung für den Vereitelungserfolg

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 258 StGB ist ein reines Tätigkeitsdelikt, sodass es nicht darauf ankommt, ob eine Vereitelung der Bestrafung tatsächlich eintritt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Reine Tätigkeitsdelikte setzen keinen tatbestandlichen Erfolg voraus, sondern stellen schon ein bestimmtes Tätigwerden unter Strafe. § 258 StGB verlangt jedoch einen konkreten Erfolg, der von der tatbestandlichen Handlung kausal bewirkt wird. Es handelt sich deshalb um ein Erfolgsdelikt.
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2. W hat die Bestrafung der Z möglicherweise verzögert und damit vereitelt. Hat er sich somit der vollendeten Strafvereitelung strafbar gemacht (§ 258 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Hilfe bei der Flucht ist grundsätzlich geeignet, die Bestrafung des Vortäters zumindest um geraume Zeit zu verhindern. Eine solche Verzögerung erscheint hier zwar möglich. Allerdings muss bewiesen werden, dass die Vereitelungshandlung auch gerade zum Vereitelungserfolg geführt hat. Mithin muss Kausalität vorliegen. Die Bestrafung des Vortäters müsste, wenn man die Handlung des Täters hinweg denkt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt bzw. nicht verzögert worden sein. Im vorliegenden Fall ist es lediglich möglich, dass eine relevante Verzögerung eingetreten ist. In dubio pro reo ist W deshalb nicht nach § 258 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

3. Bleibt W damit straffrei?

Nein!

Sofern es lediglich an dem Nachweis der Kausalität scheitert, so hat W sich zumindest wegen versuchter Strafvereitelung gem. §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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