Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Versuch: Auch im Rahmen des Tatentschlusses sind die verschärften Vorsatzanforderungen zu beachten
V will seinem Kollegen K eins auswischen. Deswegen sagt er bei der Polizei, K sei der Täter einer Einbruchsserie in der Stadt. V nimmt dabei billigend in Kauf, dass sich die Suche nach dem wahren Täter verzögert. Allerdings glaubt V niemand, die Ermittlungen laufen normal weiter.
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Bereits tatbestandlicher Ausschluss bei reiner Selbstbegünstigung
Gebrauchtwagenhändler T hat mehrere Käufer betrogen (§ 263 Abs. 1 StGB). Als die Polizei ihm auf die Schliche zu kommen droht, vernichtet er alle physischen Beweise. Aus diesem Grund kann er nicht verurteilt werden.
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Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung
Im März 2019 begeht T Hausfriedensbruch bei O. O stellt Strafantrag. Ts Freundin F gibt T bewusst ein falsches Alibi. Die ermittelnden Beamten glauben F. Im März 2023 hat sich F mit T zerstritten. F meldet deswegen der Polizei, dass T damals der Täter war.
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Ganz vereiteln – Strafvereitelung auf Zeit
P hat einen Mord begangen. Seine Kollegin K versteckt ihn vor der Polizei in ihrer Gartenhütte. Dort wird er nach zwei Wochen gefunden und verhaftet. Seine Verurteilung verzögert sich infolgedessen um zwei Wochen.
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Grundfall zur Verfolgungsvereitelung
T hat versucht, O zu erstechen. Damit die Polizei ihm nicht auf die Schliche kommt, zerstört Ts Kumpel S das Tatmesser in einer Metallpresse auf seinem Schrottplatz. Mangels Tatwaffe kann T nicht überführt werden und wird nie bestraft.