Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Außerdienstliche Kenntniserlangung von Straftaten
Staatsanwältin S ist erschöpft auf dem Weg in den Feierabend. In der U-Bahn-Station sieht sie, wie jemand einen Mann ausraubt (§ 249 StGB). S findet, sie müsse jetzt nicht auch noch ihre Freizeit der Strafverfolgung opfern. Ohne etwas zu unternehmen, fährt S nach Hause.
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Versuch: Auch im Rahmen des Tatentschlusses sind die verschärften Vorsatzanforderungen zu beachten
V will seinem Kollegen K eins auswischen. Deswegen sagt er bei der Polizei, K sei der Täter einer Einbruchsserie in der Stadt. V nimmt dabei billigend in Kauf, dass sich die Suche nach dem wahren Täter verzögert. Allerdings glaubt V niemand, die Ermittlungen laufen normal weiter.
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Verhältnis der Begünstigung zu § 145d StGB
A ist betrunken Auto gefahren und hat so einen Unfall verursacht (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 316 StGB). As Ehefrau F, die als Beifahrerin im Auto saß, will verhindern, dass A seine Fahrerlaubnis verliert. Sie gibt sich gegenüber Polizistin P als Fahrerin aus. P glaubt F.
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Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?
Fs Mann S geht fremd. F bittet deshalb E, mit S zu reden. Bei dem Gespräch kommt es zum Streit, E tötet S. Das konnte F nicht ahnen. Sie glaubt trotzdem, sie sei als Anstifterin strafbar. Deshalb hilft sie E, die Tatspuren zu beseitigen. Es Überführung verzögert sich erheblich.
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Strafvereitelung durch Unterlassen
H ist als Zeuge bei Gericht geladen. Er schildert, dass er T beobachtet habe, wie er einen Kiosk überfallen habe. H verschweigt, dass sie auch gesehen hat, wie R den Kiosk gemeinsam mit T überfallen hat. R wird daraufhin strafrechtlich nicht verfolgt.
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Sozialadäquate Handlungen
X hat einen Raubüberfall begangen und will sich ins Ausland absetzen. Bei der Flucht vom Tatort hat X sich jedoch am Bein verletzt. Ärztin A behandelt die Verletzung, obwohl sie ahnt, dass X eine Straftat begangen hat und sie weiß, dass sie X damit die Flucht erleichtert. Nach der Behandlung flieht X nach Kanada.