Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Verhältnis der Begünstigung zu § 145d StGB
A ist betrunken Auto gefahren und hat so einen Unfall verursacht (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 316 StGB). As Ehefrau F, die als Beifahrerin im Auto saß, will verhindern, dass A seine Fahrerlaubnis verliert. Sie gibt sich gegenüber Polizistin P als Fahrerin aus. P glaubt F.
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Bereits tatbestandlicher Ausschluss bei reiner Selbstbegünstigung
Gebrauchtwagenhändler T hat mehrere Käufer betrogen (§ 263 Abs. 1 StGB). Als die Polizei ihm auf die Schliche zu kommen droht, vernichtet er alle physischen Beweise. Aus diesem Grund kann er nicht verurteilt werden.
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Sozialadäquate Handlungen
X hat einen Raubüberfall begangen und will sich ins Ausland absetzen. Bei der Flucht vom Tatort hat X sich jedoch am Bein verletzt. Ärztin A behandelt die Verletzung, obwohl sie ahnt, dass X eine Straftat begangen hat und sie weiß, dass sie X damit die Flucht erleichtert. Nach der Behandlung flieht X nach Kanada .
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Versuchsbeginn bei der Strafvereitelung
K sitzt im Gefängnis. Er will Z mittels Brief zu einer entlastenden Falschaussage bewegen. Anwalt A, der den Inhalt kennt, soll ihn Z bringen. A will den Brief unter den Scheibenwischer von Zs Auto klemmen. Versehentlich bringt er ihn stattdessen am Wagen von Staatsanwältin S an.