Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Außerdienstliche Kenntniserlangung von Straftaten
Staatsanwältin S ist erschöpft auf dem Weg in den Feierabend. In der U-Bahn-Station sieht sie, wie jemand einen Mann ausraubt (§ 249 StGB). S findet, sie müsse jetzt nicht auch noch ihre Freizeit der Strafverfolgung opfern. Ohne etwas zu unternehmen, fährt S nach Hause.
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Verhältnis der Begünstigung zu § 145d StGB
A ist betrunken Auto gefahren und hat so einen Unfall verursacht (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 316 StGB). As Ehefrau F, die als Beifahrerin im Auto saß, will verhindern, dass A seine Fahrerlaubnis verliert. Sie gibt sich gegenüber Polizistin P als Fahrerin aus. P glaubt F.
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Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung
Im März 2019 begeht T Hausfriedensbruch bei O. O stellt Strafantrag. Ts Freundin F gibt T bewusst ein falsches Alibi. Die ermittelnden Beamten glauben F. Im März 2023 hat sich F mit T zerstritten. F meldet deswegen der Polizei, dass T damals der Täter war.
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Sozialadäquate Handlungen
X hat einen Raubüberfall begangen und will sich ins Ausland absetzen. Bei der Flucht vom Tatort hat X sich jedoch am Bein verletzt. Ärztin A behandelt die Verletzung, obwohl sie ahnt, dass X eine Straftat begangen hat und sie weiß, dass sie X damit die Flucht erleichtert. Nach der Behandlung flieht X nach Kanada.