Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Versuchsbeginn bei der Strafvereitelung
Versuchsbeginn bei der Strafvereitelung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K sitzt im Gefängnis. Er will Z mittels Brief zu einer entlastenden Falschaussage bewegen. Anwalt A, der den Inhalt kennt, soll ihn Z bringen. A will den Brief unter den Scheibenwischer von Zs Auto klemmen. Versehentlich bringt er ihn stattdessen am Wagen von Staatsanwältin S an.
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Einordnung des Falls
Versuchsbeginn bei der Strafvereitelung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen Strafvereitelung strafbar gemacht, indem er den Brief an S Scheibenwischer anbrachte (§ 258 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. A könnte sich wegen versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht haben, indem er den Brief unter den Scheibenwischer schob (§§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Das Auto gehörte nicht Z. Das Hinterlassen des Briefs hinter dem Scheibenwischer war deshalb nie geeignet, einen Vereitelungserfolg herbei zu führen. Scheidet ein Versuch damit generell aus?
Nein!
4. Für ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB genügt nach hM bereits, wenn der Täter die Schwelle zum „Jetzt geht’s los” überschritten hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Hat A unmittelbar zur Strafvereitelung angesetzt, als er den Brief unter den Scheibenwischer des Autos legte, das mutmaßlich Z gehörte (§§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
7.8.2024, 23:49:08
Angenommen der Brief erreicht Z, welcher die Falschaussage tätigt, sodass es zu einer erheblichen Verzögerung der Verurteilung des K kommt: Wäre A dann wirklich wegen täterschaftlicher Strafvereitelung strafbar? Die unmittelbar zum tatbestandlichen Erfolg führende Handlung hätte hier dann Z vorgenommen. Von einer Tatherrschaft des A kann man m.E. nur schwerlich sprechen. Zwar wäre es ohne seine Handlung nie zum Erfolg gekommen, diese Kausalität ist aber bei einer Anstiftung gerade typisch. Vielmehr liegt die Taktherrschaft doch allein bei Z, der vollkommen frei von Willensmängeln entscheiden kann, ob er die Aussage tätigt. A hat das Tatgeschehen mit Entäußern des Briefes aus der Hand gegeben, sein Beitrag im Vorfeld der Strafvereitelung kann auch nicht als so gewichtig angesehen werden, als dass er seine unterlegene Stellung bei der Tatausführung kompensieren würde. Daher doch nur Beihilfe zu §§ 258, 26 StGB durch K, was nach den Grundsätzen der Kettenteilnahme als §§ 258, 27 StGB durch A gewertet würde. Nachdem die Haupttat (§ 258 durch Z) nicht einmal das Versuchsstadium erreicht hat, bloß versuchte Beihilfe, die nicht strafbar ist (vgl.
§ 30 StGB).