Strafbarkeit Strafverteidiger

11. Juli 2025

3 Kommentare

4,8(2.857 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

M ist wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Sie gesteht ihrem Verteidiger V, dass sie schuldig ist und berichtet ihm alle Einzelheiten der Tat. V setzt sich trotzdem mit allen strafprozessualen Mitteln für M ein. M wird daraufhin freigesprochen.

Diesen Fall lösen 77,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Strafbarkeit Strafverteidiger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Strafverteidiger können im Rahmen eines Strafprozesses nie Strafvereitelung zugunsten ihrer Mandanten verüben.

Nein!

Strafverteidiger werden als rechtlicher Beistand ihrer Mandanten tätig, § 137 Abs. 1 StPO. Die Tätigkeit ist ihrer Natur nach auf den Schutz des Angeklagten angelegt. Sie sind als Rechtsanwälte jedoch auch Organe der Rechtspflege, § 1 BRAO. Es läuft dadurch vielfach auf eine Abwägung hinaus, ob ein Verhalten des Verteidigers als sog. „verteidigungsfremdes Verhalten” als Strafvereitelung anzusehen ist oder ob eine zulässige Verteidigung nach den Regeln der StPO vorliegt.Achtung: ist das Verhalten des Verteidigers zulässig, entfällt bereits der Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB!
BT 7: Nachtatdelikte u.a.-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein BT 7: Nachtatdelikte u.a.-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Hat V im vorliegenden Fall die Bestrafung von M unzulässig ganz vereitelt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Bestrafung ist dann ganz vereitelt, wenn sie für geraume Zeit unverwirklicht bleibt. Unzulässig ist dies bei Verteidigern, wenn sie dies mit „verteidigungsfremdem Verhalten” erreichen.Wegen Vs Einsatz wurde M freigesprochen. Sie wird damit endgültig keine Strafe erhalten. V hat allerdings nur prozessual zulässige Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Das kann unstreitig nicht den Tatbestand des § 258 StGB erfüllen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass V von der Schuld Ms überzeugt war.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

styx 🦦

styx 🦦

2.4.2024, 10:51:00

Ich denke, hier wird fälschlicherweise § 127 I StPO zitiert, gemeint war wohl § 137 I 1 StPO. Demnach kann der Be

schuld

igte einen Verteidiger als „Beistand“ hinzuziehen.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen