Strafbarkeit Strafverteidiger

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

M ist wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Sie gesteht ihrem Verteidiger V, dass sie schuldig ist und berichtet ihm alle Einzelheiten der Tat. V setzt sich trotzdem mit allen strafprozessualen Mitteln für M ein. M wird daraufhin freigesprochen.

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Einordnung des Falls

Strafbarkeit Strafverteidiger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Strafverteidiger können im Rahmen eines Strafprozesses nie Strafvereitelung zugunsten ihrer Mandanten verüben.

Nein!

Strafverteidiger werden als rechtlicher Beistand ihrer Mandanten tätig, § 137 Abs. 1 StPO. Die Tätigkeit ist ihrer Natur nach auf den Schutz des Angeklagten angelegt. Sie sind als Rechtsanwälte jedoch auch Organe der Rechtspflege, § 1 BRAO. Es läuft dadurch vielfach auf eine Abwägung hinaus, ob ein Verhalten des Verteidigers als sog. „verteidigungsfremdes Verhalten” als Strafvereitelung anzusehen ist oder ob eine zulässige Verteidigung nach den Regeln der StPO vorliegt.Achtung: ist das Verhalten des Verteidigers zulässig, entfällt bereits der Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB!
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2. Hat V im vorliegenden Fall die Bestrafung von M unzulässig ganz vereitelt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Bestrafung ist dann ganz vereitelt, wenn sie für geraume Zeit unverwirklicht bleibt. Unzulässig ist dies bei Verteidigern, wenn sie dies mit „verteidigungsfremdem Verhalten” erreichen.Wegen Vs Einsatz wurde M freigesprochen. Sie wird damit endgültig keine Strafe erhalten. V hat allerdings nur prozessual zulässige Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Das kann unstreitig nicht den Tatbestand des § 258 StGB erfüllen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass V von der Schuld Ms überzeugt war.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KE🦦

kerberos 🦦

2.4.2024, 10:51:00

Ich denke, hier wird fälschlicherweise § 127 I StPO zitiert, gemeint war wohl § 137 I 1 StPO. Demnach kann der Beschuldigte einen Verteidiger als „Beistand“ hinzuziehen.


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