Abwandlung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin S hat von Papi zur bestandenen Zwischenprüfung einen Ferrari geschenkt bekommen. S beginnt auf ihrem Grundstück mit dem Bau einer (verfahrensfreien) Garage aus Stroh. Behörde B vermutet, dass Brandschutzanforderungen nicht eingehalten werden und ordnet einen Baustopp an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Widerspruch zum öffentlichen Baurecht kann bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 61 BauO Bln) nur im Verstoß gegen materielles Baurecht liegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Errichtung der Garage durch S stellt eine Anlage dar, die aufgrund formeller Illegalität dem öffentlichen Baurecht widerspricht (§ 79 Abs. 1 S. 1 BauO Bln).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ein Widerspruch eines Vorhabens zum öffentlichen Baurecht liegt erst dann vor, wenn der rechtswidrige Zustand durch die Behörde nachgewiesen ist.
Nein!
4. Die Errichtung der Garage durch S stellt eine Baumaßnahme dar, die aufgrund materieller Illegalität dem öffentlichen Baurecht widerspricht (§ 79 Abs. 1 S. 1 BauO Bln).
Genau, so ist das!
5. Ist der Tatbestand der Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 1 BauO Bln) hier erfüllt?
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kerberos 🦦
12.7.2024, 14:12:36
Wie verhalten sich § 14 BauO und § 26 I 2 BauO zueinander? Sind diese nebeneinander anwendbar oder müsste man in Fällen, in denen die
Behördeihre Entscheidung primär auf das Brandverhalten des verwendeten Stoffs stützt, nicht eher auf § 26 I 2 BauO als speziellere Norm abstellen?