Legalisierungswirkung der Baugenehmigung

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B arbeitet bei der Baubehörde in Berlin und geht täglich dem Beamtenmikado nach (wer sich bewegt, verliert). Aus Unachtsamkeit erteilt er T eine Baugenehmigung für einen gigantischen Technoclub in einem Wohngebiet. Nachdem T mit den Bauarbeiten beginnt, fragt sich B, was zu tun ist.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Legalisierungswirkung der Baugenehmigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In Betracht kommt der Erlass einer Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 1 BauO Bln). Dafür müsste der Bau des Clubs in formeller oder materieller Hinsicht dem Baurecht widersprechen.

Ja!

Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung ist tatbestandlich formelle oder materielle Illegalität erforderlich.Formell illegal ist ein Vorhaben, wenn die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Zulassungsbedürftigkeit nicht beachtet worden sind. Materiell illegal ist ein Vorhaben, wenn es gegen materielle Anforderungen verstößt, also gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und deswegen nicht genehmigungsfähig ist.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der Bau des Technoclubs ist eine Anlage, die aufgrund formeller Illegalität im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wird.

Nein, das ist nicht der Fall!

Formell illegal ist ein Vorhaben, wenn die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Zulassungsbedürftigkeit (insbesondere die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung) nicht beachtet worden sind.T beginnt nach Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten. Folglich verstößt die Errichtung der Anlage nicht gegen verfahrensrechtliche Vorschriften.

3. Der Bau des Technoclubs ist in einem Wohngebiet aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. B kann daher eine Einstellungsverfügung auf die materielle Illegalität stützen.

Nein, das trifft nicht zu!

Materiell illegal ist ein Vorhaben, wenn es gegen materielle Anforderungen verstößt und deswegen nicht genehmigungsfähig ist. Zu beachten ist dabei allerdings die Wirkung einer vorhandenen Baugenehmigung: sie stellt verbindlich fest, dass das genehmigte Vorhaben mit dem geltenden öffentlichen Recht vereinbar ist. Weil ein rechtswidriger Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bis zu seiner Aufhebung wirksam ist, beinhaltet auch eine fälschlicherweise erteilte Baugenehmigung eine Legalisierungswirkung.B hat dem T eine Baugenehmigung für den Technoclub erteilt. Ein Widerspruch zum öffentlichen Baurecht kann für den Umfang der Genehmigung nicht bestehen.Die Behörde würde sich widersprüchlich verhalten, wenn sie einerseits mittels Genehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens attestiert und andererseits eine Verfügung wegen fehlender Vereinbarkeit erlässt..

4. Der Bauaufsichtsbehörde sind demnach die Hände gebunden.

Nein!

Für den Fall, dass eine materiell illegales Vorhaben (fälschlicherweise) genehmigt worden ist, muss zuvor noch die Baugenehmigung aufgehoben (§§ 48, 49 VwVfG) werden, bevor andere Maßnahmen in Betracht kommen.B könnte hier demnach eine Einstellungsverfügung unter gleichzeitiger Rücknahme (§ 48 VwVfG) der aus Unachtsamkeit erteilten, rechtswidrigen Baugenehmigung anordnen.Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 63 BauO Bln) erteilte Baugenehmigung besitzt wegen des eingeschränkten Prüfungsumfangs dieses Verfahrens nur eine entsprechend eingeschränkte Legalisierungswirkung.Für die Klausur bedeutet ein solcher Fall eine extrem verschachtelte Prüfung. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Einstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 1 BauO Bln) prüfst Du inzident die Rechtmäßigkeit der Aufhebung (§ 48 oder 49 VwVfG), innerhalb derer muss wiederum inzident die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (§ 71 BauO Bln) geprüft werden.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed

Larzed

25.5.2024, 12:51:09

Könnte die Genehmigung nicht unwirksam sein? Wenn die Behörde aus Unachtsamkeit einen VA erlässt, dann liegt dem doch eigentlich keinen Bekanntgabewillen zugrunde oder?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community