Konkurrenzen § 253 StGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T droht dem O an, äußerst pikante Bilder von diesem zu veröffentlichen, sollte er der T nicht €500 bezahlen. O zahlt daraufhin.

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Einordnung des Falls

Konkurrenzen § 253 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T dem O androht, die Bilder zu veröffentlichen, liegt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) vor.

Genau, so ist das!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Hier wird O mit dem Übel konfrontiert, dass T intimes Bildmaterial veröffentlicht, wenn O nicht den geforderten Geldbetrag zahlt. Für O liegt somit ein empfindliches Übel und damit verbunden eine taugliche Nötigungshandlung der T vor.
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2. Da sich T (auch) wegen einer vollendeten Erpressung (§ 253 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht hat, tritt die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) hinter diese zurück.

Ja, in der Tat!

Der Tatbestand der Erpressung sieht wie die Nötigung auch eine Drohung als mögliches Tatmittel vor. Die Nötigung wird von allen Tatbeständen, die eine Nötigung voraussetzen, in Form der Spezialität verdrängt. Hier stellt die Nötigung gerade das Mittel dar, um das von T erwünschte Verhalten bei O hervorzurufen.
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