Konkurrenzen § 253 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T droht dem O an, äußerst pikante Bilder von diesem zu veröffentlichen, sollte er der T nicht €500 bezahlen. O zahlt daraufhin.
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Einordnung des Falls
Konkurrenzen § 253 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T dem O androht, die Bilder zu veröffentlichen, liegt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da sich T (auch) wegen einer vollendeten Erpressung (§ 253 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht hat, tritt die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) hinter diese zurück.
Ja, in der Tat!
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