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Ausschluss eines Mitglieds des „III.-Weg“ aus dem Rechtsreferendariat (BVerwG, Urt. vom 10.10.2024 - 2 C 15.23)
Ausschluss eines Mitglieds des „III.-Weg“ aus dem Rechtsreferendariat (BVerwG, Urt. vom 10.10.2024 - 2 C 15.23)
16. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K ist Mitglied und Funktionär in der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“. Er stellt nach seinem Jurastudium einen Antrag auf Aufnahme in das Rechtsreferendariat in Bayern zum Einstellungstermin 01.04.2020. Der Präsident P des OLG lehnt Ks Antrag mit Hinweis auf die Parteimitgliedschaft wegen fehlender Eignung ab.
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Einordnung des Falls
Ausschluss eines Mitglieds des „III.-Weg“ aus dem Rechtsreferendariat (BVerwG, Urt. vom 10.10.2024 - 2 C 15.23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Einige Monate später möchte K gerichtlich feststellen lassen, dass die Ablehnung seines Antrags rechtswidrig war. Ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) die statthafte Klageart?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ablehnung des Antrags des K wegen fehlender Verfassungstreue ist durch die mediale Berichterstattung allgemein bekannt geworden. Liegt vor diesem Hintergrund ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO vor?
Ja!
3. Kommt es für die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) allein darauf an, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Fortsetzungsfeststellungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Anspruchsgrundlage für die Aufnahme zum Rechtsreferendariat ist hier § 46 Abs. 1 JAPO Bayern. Danach wird auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen, wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat. Hat K somit grundsätzlich einen Aufnahmeanspruch?
Ja!
6. P stützt die Versagung von Ks Aufnahme auf § 46 Abs. 6 JAPO. Setzt die Rechtmäßigkeit der Versagung zunächst voraus, dass § 46 Abs. 6 JAPO verfassungsgemäß ist?
Genau, so ist das!
7. Eine Versagung ist möglich auf Grundlage von § 46 Abs. 6 JAPO, unter anderem wegen fehlender Eignung (Nr. 2). Greift diese Regelung in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein?
Ja, in der Tat!
8. Der Eingriff in die Berufsfreiheit durch § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO könnte durch ein gewichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt sein.
Ja!
9. Der Begriff der „Eignung“ (§ 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Hatte P zudem einen Beurteilungsspielraum auf tatbestandlicher Seite?
Genau, so ist das!
10. Musste P bei der Entscheidung, ob K sich für das Rechtsreferendariat eignet, eine Prognoseentscheidung treffen?
Ja, in der Tat!
11. Das Referendariat ist in Bayern nicht als Beamtenverhältnis ausgestaltet. Gelten für die Eignung von Bewerbern dennoch dieselben Anforderungen an die Verfassungstreue wie für Beamte?
Nein, das ist nicht der Fall!
12. Der „III. Weg” verfolgt ideologisch einen stark neonazistisch geprägten Rechtsextremismus, ist mit der NSDAP wesensverwandt und will ihre Ideologie notfalls mit Gewalt durchsetzen. Ist die Partei mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar?
Nein, das trifft nicht zu!
13. Betätigt K sich, indem er Parteimitglied und Funktionär des „III. Wegs“ ist, auch selbst gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung?
Ja!
14. Das BVerfG hat die Partei des „III. Weg” bisher nicht verboten. Verbietet es sich deshalb, hier an Ks Parteimitgliedschaft anzuknüpfen?
Nein, das ist nicht der Fall!
15. Es fehlt K an der Eignung i.S.d. § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO. Musste P Ks Antrag bereits aus diesem Grund zwingend ablehnen?
Nein, das trifft nicht zu!
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