Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Grundfall: Teilleistung (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB)
Grundfall: Teilleistung (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB)
26. August 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bestellt bei V eine neue Küche für €10.000. Außer dem Kühlschrank wird alles wie vereinbart nach 1 Woche geliefert. A setzt V erfolglos eine zweiwöchige Nachfrist. Nach deren Ablauf kauft A bei Händlerin H für €500 einen passenden Kühlschrank. A fordert V auf, die Kosten zu ersetzen.
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