Strafrecht

Strafprozessrecht

Einführung

Ziele des Strafverfahrens - Der Strafanspruch des Staates und der Justizgewährleistungsanspruch

Ziele des Strafverfahrens - Der Strafanspruch des Staates und der Justizgewährleistungsanspruch

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Referendarin R isst mit ihrem Opa zu Abend, der sich darüber aufregt, dass sein Nachbar N ihm schon wieder alle Äpfel vom Baum geklaut hat. Er werde es „dem Lump mal zeigen.“ Die ein oder andere Ohrfeige hätte „noch jeden Streit geklärt, nicht wahr?“. Was sagt R dazu?

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Einordnung des Falls

Ziele des Strafverfahrens - Der Strafanspruch des Staates und der Justizgewährleistungsanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. „Das ist ok, du darfst dir deine Gerechtigkeit selbst schaffen Opa.“

Nein!

Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Der Bürger darf sich nicht im Wege der Selbstjustiz darüber hinwegsetzen. Würde Rs Opa sich mittels körperlicher Gewalt Genugtuung für die gestohlenen Äpfel suchen, machte er sich selbst der Körperverletzung strafbar (§ 223 Abs. 1 StGB). Nur in engen Grenzen erlaubt die Rechtsordnung dem Bürger, sein Recht mittels Gewalt durchzusetzen, so etwa im Fall der Notwehr (§ 32 StGB). Der Staat muss aber, da er dieses Monopol für sich beanspruch, für das Bestehen einer effektiven Rechtspflege sorgen, mittels derer der Bürger den Schutz seiner Rechtsgüter durchsetzen kann. Hierfür sorgt auch die StPO.
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2. „So machst du dich selbst strafbar. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.“

Genau, so ist das!

Das Strafverfahren soll den staatlichen Strafanspruch im Einzelfall feststellen und durchsetzen. Der Begriff „Anspruch“ wird hier im nicht-technischen Sinne verwendet. Es handelt sich nicht um ein subjektives Recht des Staates, sondern um ein Zuständigkeitsmonopol für die Gewaltausübung. Der Bürger darf dies nicht in die eigene Hand nehmen. Hiermit verbunden ist der Justizgewährleistungsanspruchs des Bürgers. Nimmt der Staat für sich allein in Anspruch, Straftaten zu verfolgen, hat der Bürger einen Anspruch darauf, dass der Staat dies auch tut, wenn er Verletzter einer Straftat ist und er die Tat nicht im Wege der Selbstjustiz ahnden kann.
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