Strafrecht

Strafprozessrecht

Verfahrensgrundsätze (Prozessmaxime)

Anklagegrundsatz, Anklagemonopol und Offizialprinzip - Einführungsfall

Anklagegrundsatz, Anklagemonopol und Offizialprinzip - Einführungsfall

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D klaut das Fahrrad seines Nachbarn N aus dessen Garten. N ist empört. Da N sich hobbymäßig mit der Juristerei auseinandersetzt, schreibt er sofort eine mustergültige Anklage gegen D und sendet sie ans Amtsgericht.

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Einordnung des Falls

Anklagegrundsatz, Anklagemonopol und Offizialprinzip - Einführungsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach § 151 StPO kann es grundsätzlich nur zu einer gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung kommen, wenn eine öffentliche Klage erhoben ist.

Ja, in der Tat!

§ 151 StPO begründet den Anklagegrundsatz (= Akkusationsprinzip). Dieser besagt, dass ohne Erhebung einer Klage keine gerichtliche Untersuchung stattfindet. Wo kein Kläger, da kein Richter.
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2. Bei Vorliegen eines Privatklagedelikts nach § 374 Abs. 1 StPO kann der Bürger eine Klage auch ohne vorherige Anrufung der Staatsanwaltschaft erheben. War N die Klage hier möglich?

Nein!

Im Wege der Privatklage können die in § 374 Abs. 1 StPO genannten Delikte vom Verletzten angeklagt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf.Zwar ist N Verletzter des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB). Der Diebstahl ist jedoch kein Privatklagedelikt. Eine Anklage durch N war hier also nicht möglich.Hintergrund der Privatklage ist, dass die Privatklagedelikte weniger gravierend sind und das öffentliche Interesse in nur geringem Maße berühren. Die Staatsanwaltschaft kann die Klage erheben, falls die Verfolgung doch im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO).

3. Richter R erhält die Anklageschrift des N. Kann er die Hauptverhandlung gegen D selbstständig eröffnen, wenn er eine Anklage für sinnvoll hält (§ 152 Abs. 1 StPO)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus § 152 Abs. 1 StPO ergibt sich ebenfalls das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft für die Erhebung der öffentlichen Klage. Damit ist kein Gericht und auch keine andere Behörde zur Erhebung einer Anklage und damit zur Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung (§ 151 StPO) befugt. Die richterliche Urteilskompetenz ist auf die angeklagten Taten beschränkt. Einziges Korrektiv für den einzelnen Staatsanwalt sind insoweit die Straftatbestände der §§ 258a, 344 StGB, sowie das Klageerzwingungsverfahren der §§ 172ff. StPO).Richter R konnte also hier nicht von sich aus ein Verfahren einleiten, ohne dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hatte. Anders ist es bei einem sog. Inquisitionsprozess: Hier herrscht zwischen Ankläger und Richter Personalunion, was naturgemäß die Gefahr der Voreingenommenheit des Richters mit sich bringt. Dieses Verfahren gab es in Deutschland zwischen dem 13. und 18. Jahrhundert.

4. Jeder Bürger kann immer vor den Strafgerichten Anklage erheben, ohne dass vorher die Staatsanwaltschaft tätig wird (§ 152 Abs. 1 StPO).

Nein!

Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen (§ 152 Abs. 1 StPO). § 152 Abs. 1 statuiert das Offizialprinzip, welches besagt, dass die Strafverfolgung Aufgabe des Staates ist. Das Strafverfahren ist, anders als der Zivilprozess (vgl. § 253 ZPO), kein Parteiverfahren. Unter der Herrschaft des Offizialprinzips obliegt die Strafverfolgung nicht dem Einzelnen. Ausnahmen gibt es im Rahmen der Privatklage (§§ 374ff. StPO). Der Anklagegrundsatz aus § 151 StPO ist Teil des Offizialprinzips.
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