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Jurafuchs

Mandantin M macht gegen B einen Schadensersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit des von B verkauften Pkws geltend. M ließ bereits von einem befreundeten Sachverständigen ein Gutachten über alle Mängel erstellen.

Einordnung des Falls

Sachverständigenbeweis - Privatgutachten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das von M auf eigenes Betreiben eingeholte Privatgutachten ist ein Sachverständigengutachten iSd. §§ 402 ff. ZPO.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Privatgutachten, welches die Mandantin vor dem Prozess auf eigenes Betreiben eingeholt hat, ist lediglich eine private Urkunde (§ 416 ZPO), aber kein Sachverständigengutachten nach den §§ 402 ff. ZPO. Ein Sachverständigengutachten iSd §§ 402 ff. ZPO liegt nur vor, wenn die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen durch das Prozessgericht erfolgt ist (§ 404 Abs. 1 ZPO).

2. Das Privatgutachten sollte - auch wenn es nicht als Sachverständigenbeweis zählt - in den Prozess als Privaturkunde eingebracht werden.

Ja, in der Tat!

Das Privatgutachten dient der Substantiierung und Qualifizierung des Parteivorbringens. Es hat zur Folge, dass ein einfaches Bestreiten der streitigen Tatsache durch den Gegner nicht mehr zulässig ist. Zur Substantiierung des Vortrags der M und zur Verhinderung der Zulässigkeit einfachen Bestreitens durch B sollte das Privatgutachten als Privaturkunde in den Prozess eingeführt werden.

3. Zusätzlich ist es zweckmäßig, den privaten Sachverständigen als sachverständigen Zeugen zu benennen (§ 414 ZPO).

Ja!

Der private Sachverständigen steht als sachverständiger Zeuge iSd. § 414 ZPO zur Verfügung. Daher ist es zweckmäßig, diesen auch als solchen gegenüber dem Gericht als weiteres Beweismittel zu benennen.

4. Darüber hinaus ist es nicht zweckmäßig und geboten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach §§ 402 ff. ZPO anzuregen, insbesondere weil das Gericht den Sachverständigenbeweis ja von Amts wegen erheben kann (§ 144 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar kann das Gericht von Amts wegen die Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen, § 144 Abs. 1 ZPO. Jedoch ist es aus anwaltlicher Vorsicht geboten und zweckmäßig, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zusätzlich (zumindest hilfsweise) anzuregen. (1) Denn zum einen steht die Anordnung gem. § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO nur im Ermessen des Gerichts („kann“). (2) Zum anderen bleibt nur so für eine etwaige Berufung die Rüge unterlassener Beweiserhebung erhalten.

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Katzenkönigin

Katzenkönigin

7.7.2024, 16:07:17

Dreiklang des Beweisantritts: 1) Privaturkunde in Prozess einbringen 2) Privatsachverständigen als sachverständigen Zeugen bennen 3) hilfsweise Einholung Sachverständigengutachtens


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