Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Sachverständigenbeweis - Privatgutachten
Sachverständigenbeweis - Privatgutachten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandantin M macht gegen B einen Schadensersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit des von B verkauften Pkws geltend. M ließ bereits von einem befreundeten Sachverständigen ein Gutachten über alle Mängel erstellen.
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Einordnung des Falls
Sachverständigenbeweis - Privatgutachten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das von M auf eigenes Betreiben eingeholte Privatgutachten ist ein Sachverständigengutachten iSd. §§ 402 ff. ZPO.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Privatgutachten sollte - auch wenn es nicht als Sachverständigenbeweis zählt - in den Prozess als Privaturkunde eingebracht werden.
Ja, in der Tat!
3. Zusätzlich ist es zweckmäßig, den privaten Sachverständigen als sachverständigen Zeugen zu benennen (§ 414 ZPO).
Ja!
4. Darüber hinaus ist es nicht zweckmäßig und geboten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach §§ 402 ff. ZPO anzuregen, insbesondere weil das Gericht den Sachverständigenbeweis ja von Amts wegen erheben kann (§ 144 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Katzenkönigin
7.7.2024, 16:07:17
Dreiklang des Beweisantritts: 1) Privaturkunde in Prozess einbringen 2) Privatsachverständigen als sachverständigen Zeugen bennen 3) hilfsweise Einholung Sachverständigengutachtens