
ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage
Mandant M behauptet, einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Pkw aus § 985 BGB zu haben. B bestreitet Ms Eigentum. M will daher zunächst auf Herausgabe des Pkw klagen. Erst in einem weiteren Prozess will er Nutzungen nach § 987 BGB von B verlangen.

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Zweckmäßigkeit - Teilklage
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen B zusteht. Es ist allerdings nicht 100% sicher, ob er die Schadenshöhe in vollem Umfang nachweisen kann. A überlegt nun, welches Vorgehen zweckmäßig ist.

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Zweckmäßigkeit - Stufenklage III
Anwältin A hat für Mandant M eine Stufenklage (§ 254 ZPO) gegen B erhoben. Noch bevor B auf der 1. Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt wird, erklärt er im Prozess eine negative Auskunft.

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Zweckmäßigkeit - Stufenklage I
Mandant M trägt schlüssig vor, dass ihm als Erbe ein Anspruch gegen den Erbschaftsbesitzer E aus § 2018 BGB zusteht. M hat bislang jedoch keine Kenntnis über den Umfang der Erbschaftsgegenstände. Es ist daher momentan nicht möglich, den Herausgabeanspruch konkret zu fassen.

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Zweckmäßigkeit - Abtretung an Dritte
Anwältin A hat für K Klage gegen B auf Zahlung des Kaufpreises erhoben. Während des laufenden Rechtsstreits tritt K den Kaufpreisanspruch wirksam an D ab. D erteilt K keine Einziehungsermächtigung.

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Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage II
Anwältin A hat für Kläger K negative Feststellungsklage gegen B erhoben, weil sich dieser eines Zahlungsanspruchs iHv. €5.000 gegen K berühmt, obwohl ihm ein solcher nicht zusteht. In der mündlichen Verhandlung stellt B einen Widerklageantrag auf Zahlung iHv. €5.000.

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Gestaltungsrechte
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass er einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund bestehenden Rücktrittsrechts gegen V habe. A erklärt für M in einem vorgerichtlichen Schreiben gegenüber V den Rücktritt und verlangt Rückabwicklung.

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Annahmeverzug
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Da M weiß, dass er seinerseits die Kaufsache an S zurückgeben muss, hat er S zur Rücknahme aufgefordert. S verweigert diese.

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Zug-um-Zug Verurteilung
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zugleich erzählt M, dass er die Kaufsache noch nicht an S zurückgegeben hat.

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Zweckmäßigkeit - Widerklage droht II
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen S zusteht und M entsprechend bereits Klage gegen S erhoben hat. Zugleich erzählt M, dass S behaupte, gegen M einen Herausgabeanspruch zu haben. S hat M bereits zur Herausgabe aufgefordert. Das Bestehen des Gegenanspruchs ist unsicher.

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Zweckmäßigkeit - Aufrechnung droht I
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zugleich erzählt M, dass er dem S noch €300 aus einem wirksamen Kaufvertrag schuldet.

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Sachverständigenbeweis - Privatgutachten
Mandantin M macht gegen B einen Schadensersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit des von B verkauften Pkws geltend. M ließ bereits von einem befreundeten Sachverständigen ein Gutachten über alle Mängel erstellen.