Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1): 30 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 30 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage

Mandant M behauptet, einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Pkw aus § 985 BGB zu haben. B bestreitet Ms Eigentum. M will daher zunächst auf Herausgabe des Pkw klagen. Erst in einem weiteren Prozess will er Nutzungen nach § 987 BGB von B verlangen.

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Zweckmäßigkeit - Teilklage

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen B zusteht. Es ist allerdings nicht 100% sicher, ob er die Schadenshöhe in vollem Umfang nachweisen kann.  A überlegt nun, welches Vorgehen zweckmäßig ist.

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Zweckmäßigkeit - Stufenklage III

Anwältin A hat für Mandant M eine Stufenklage (§ 254 ZPO) gegen B erhoben. Noch bevor B auf der 1. Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt wird, erklärt er im Prozess eine negative Auskunft.

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Zweckmäßigkeit - Stufenklage I

Mandant M trägt schlüssig vor, dass ihm als Erbe ein Anspruch gegen den Erbschaftsbesitzer E aus § 2018 BGB zusteht. M hat bislang jedoch keine Kenntnis über den Umfang der Erbschaftsgegenstände. Es ist daher momentan nicht möglich, den Herausgabeanspruch konkret zu fassen.

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Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage II

Anwältin A hat für Kläger K negative Feststellungsklage gegen B erhoben, weil sich dieser eines Zahlungsanspruchs iHv. €5.000 gegen K berühmt, obwohl ihm ein solcher nicht zusteht. In der mündlichen Verhandlung stellt B einen Widerklageantrag auf Zahlung iHv. €5.000.

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Gestaltungsrechte

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass er einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund bestehenden Rücktrittsrechts gegen V habe.  A erklärt für M in einem vorgerichtlichen Schreiben gegenüber V den Rücktritt und verlangt Rückabwicklung.

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Annahmeverzug

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Da M weiß, dass er seinerseits die Kaufsache an S zurückgeben muss, hat er S zur Rücknahme aufgefordert. S verweigert diese.

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Zweckmäßigkeit - Widerklage droht II

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen S zusteht und M entsprechend bereits Klage gegen S erhoben hat. Zugleich erzählt M, dass S behaupte, gegen M einen Herausgabeanspruch zu haben. S hat M bereits zur Herausgabe aufgefordert. Das Bestehen des Gegenanspruchs ist unsicher.

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Zweckmäßigkeit - Aufrechnung droht I

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zugleich erzählt M, dass er dem S noch €300 aus einem wirksamen Kaufvertrag schuldet.

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Sachverständigenbeweis - Privatgutachten

Mandantin M macht gegen B einen Schadensersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit des von B verkauften Pkws geltend. M ließ bereits von einem befreundeten Sachverständigen ein Gutachten über alle Mängel erstellen.

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Aufgabe zur Beweislast II

Mandant M will gegen G einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) geltend machen. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Rechtsgrund für die Leistung bestand oder nicht.