+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In der ABC-GbR leitet die Gesellschafterin A wiederholt Verkaufserlöse auf ihr Privatkonto um. Als die anderen Gesellschafterinnen B und C davon erfahren, wollen sie A von der Geschäftsführung ausschließen.
Einordnung des Falls
Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist bisher geschäftsführungsbefugt.
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Genau, so ist das!
Grundsätzlich steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Abs. 1 BGB, Gesamtgeschäftsführung). Als Gesellschafterin ist A deshalb geschäftsführungsbefugt.
2. B und C können der A deren gesetzliche Geschäftsführungsbefugnis entziehen.
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Ja, in der Tat!
Einem Gesellschafter kann die ihm durch Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungsbefugnis durch Beschluss der anderen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 712 BGB). Wichtige Gründe sind vor allem Pflichtverletzungen, die das Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäftsführers untergraben. Über den Wortlaut hinaus gilt § 712 BGB nach hM nicht nur für die gesellschaftsvertragliche, sondern auch für die gesetzliche Geschäftsführungsbefugnis aus § 709 BGB (teleologische Extension). Denn dies ist ein sinnvolles milderes Mittel zum Ausschluss oder zur Kündigung der Gesellschaft. B und C können wegen der vertrauensschädigenden Pflichtverletzungen der A deren Geschäftsführungsbefugnis entziehen (§ 712 BGB).