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inkl. MoPeG

In der ABC-GbR leitet die Gesellschafterin A wiederholt Verkaufserlöse auf ihr Privatkonto um. Als die anderen Gesellschafterinnen B und C davon erfahren, wollen sie A von der Geschäftsführung ausschließen.

Einordnung des Falls

Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist bisher geschäftsführungsbefugt.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§§ 715 Abs. 1, Abs. 3 BGB, Gesamtgeschäftsführung). Als Gesellschafterin ist A deshalb geschäftsführungsbefugt.MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 715 Abs. 1, Abs. 3 BGB = § 709 Abs. 1 BGB a.F.

2. B und C können der A deren gesetzliche Geschäftsführungsbefugnis entziehen.

Ja, in der Tat!

Einem Gesellschafter kann die ihm durch Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungsbefugnis durch Beschluss der anderen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt ( § 715 Abs. 5 BGB). Wichtige Gründe sind vor allem Pflichtverletzungen, die das Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäftsführers untergraben. Über den Wortlaut hinaus gilt § 715 Abs. 5 BGB nach hM nicht nur für die gesellschaftsvertragliche, sondern auch für die gesetzliche Geschäftsführungsbefugnis aus § 715 Abs. 1, Abs. 3 BGB (teleologische Extension). Denn dies ist ein sinnvolles milderes Mittel zum Ausschluss oder zur Kündigung der Gesellschaft. B und C können wegen der vertrauensschädigenden Pflichtverletzungen der A deren Geschäftsführungsbefugnis entziehen ( § 715 Abs. 5 BGB).MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 715 Abs. 5 BGB = § 712 Abs. 1 BGB a.F.

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Dogu

Dogu

15.3.2024, 10:55:19

Wie wäre es bei einer A und B GbR? Könnte A im Alleingang (als "anderer Gesellschafter") dem B die GF-Befugnis entziehen oder bleibt nur die Kündigung der Gesellschaft an sich?

TI

Timurso

15.3.2024, 12:34:21

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das möglich ist. Einerseits spricht dagegen der Wortlaut, der "[die] anderen Gesellschafter" im Plural voraussetzt. Andererseits würde das vom Telos her nicht passen, da nach Ausschluss des B bzw. der Kündigung keine schutzwürdige Gesellschaft aus mehreren Personen übrig bleiben würde. Und zu guter Letzt habe ich Probleme mit dem Beschluss, wenn dieser nur durch eine Person gefasst würde, die zudem im Normalfall nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hat. Dafür spricht aber natürlich, dass sich das Missbrauchspotenzial durch das Erfordernis der Pflichtverletzung in Grenzen hält und auch in einer Zweipersonengesellschaft das Argument des milderen Mittels trägt.

PK

P K

15.3.2024, 21:50:07

Ist aus meiner Sicht eine Frage der Vertragsauslegung. Wenn gemeinsame Geschäftsführung und nicht Einzelgeschäftsführung jedes Gters vereinbart wurde, spricht einiges dafür, dass eine solche Entziehung von den Auswirkungen auf den anderen Gter. Her ähnlich intensiv ist wie ein Grundlagengeschäft. Er hat sich nämlich von vorneherein nur unter der Bedingung auf die Gesellschaft eingelassen, für deren Schulden er haftet (!), dass er selbst mitentscheidet. Würde der andere Gter. jetzt alleine entscheiden können, setzt man den anderen Gter. ein Risiko und einer Rollenverteilung aus, die er so nicht eingehen wollte. Gegenüber der Kündigung der Gesellschaft läge kein Minus, sondern ein Aliud vor. Bei vereinbarter Einzelgeschäftsführung, dürfte der Entscheidungskompetenz weniger grundlegende Bedeutung zukommen. Wenn man den Wortlaut von § 715 für zwingend erachtet, müsste man die Entziehung als Minus zur Kündigung der Gesellschaft oder des Gters. wohl für zulässig erachten.


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