Öffentliches Recht
Grundrechte
Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)
Grundfall: Schutz vor Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
Grundfall: Schutz vor Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag verabschiedet ein Gesetz zur Gewährung eines beamtenrechtlichen Familienzuschlags für Eheleute. Paaren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird dieser nicht gewährt. F und M, die sich aktiv gegen die Ehe entschieden haben, sehen Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Schutz vor Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet dem Staat die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sind Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften verfassungsrechtlich in wesentlicher Hinsicht miteinander vergleichbar?
Ja!
3. Werden Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften dadurch ungleich behandelt, dass erstere den Zuschlag erhalten, letztere jedoch nicht?
Genau, so ist das!
4. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem lässt sich verfassungsrechtlich nie rechtfertigen.
Nein, das trifft nicht zu!
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