Öffentliches Recht
Grundrechte
Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)
Grundfall: Schutz vor Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
Grundfall: Schutz vor Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
12. Februar 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (11.199 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag verabschiedet ein Gesetz zur Gewährung eines beamtenrechtlichen Familienzuschlags für Eheleute. Paaren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird dieser nicht gewährt. F und M, die sich aktiv gegen die Ehe entschieden haben, sehen Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Schutz vor Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet dem Staat die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sind Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften verfassungsrechtlich in wesentlicher Hinsicht miteinander vergleichbar?
Ja!
3. Werden Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften dadurch ungleich behandelt, dass erstere den Zuschlag erhalten, letztere jedoch nicht?
Genau, so ist das!
4. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem lässt sich verfassungsrechtlich nie rechtfertigen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
9.12.2023, 12:54:42
Würde hier mehr für eine reine Willkürkontrolle statt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach neuer Formel sprechen? Die Ungleichbehandlung knüpft an einen Zustand an, der auf der freien Willensbildung der Diskriminierten (Entscheidung gegen Eheschließung) im Gegensatz zu objektiven Merkmalen (Hautfarbe, Herkunft etc.) an, sodass mE eine niedrige Intensität vorliegt.

0815jurafuchs
5.3.2024, 17:00:51
Ggf. könnte man überlegen, ob dieses Beispiel noch zeitgemäß ist, nachdem die eingetragene Lebenspartnerschaft als Rechtsinstitut nicht mehr existiert

Lukas_Mengestu
6.3.2024, 09:46:33
Hi 0815jurafuchs, vielen Dank für Deine Nachricht! In der Tat können infolge der Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe seit dem 01.10.2018 keine neuen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Da bereits bestehende Lebenspartnerschaften zwar umgewandelt werden können (vgl. § 20a LPartG), aber nicht umgewandelt werden müssen, gibt es aber auch heute noch bestehende Lebenspartnerschaften. Aus unserer Sicht ist das Beispiel deshalb weiterhin gut geeignet, um eine Ungleichbehandlung von Wesentlich Gleichem zu verdeutlichen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jess11O
28.7.2024, 12:13:44
Könnte man hier auch von einer fehlenden Vergleichbarkeit aufgrund von Art. 6 GG ausgehen? Weil die Ehe einen spezifischen Schutz genießt? Oder habe ich da irgendwie einen Denkfehler?
rinnsteinprinz*
19.1.2025, 09:54:21
Die Karikatur ist mal wieder ein Banger, danke für die prima Visualisierung des Sachverhalts 😁

Linne_Karlotta_
5.2.2025, 17:56:00
Hallo rinnsteinprinz*, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team