Öffentliches Recht

Grundrechte

Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)

Grundfall: Schutz vor Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem

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Grundfall: Schutz vor Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem

6. Mai 2026

11 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Bürgermeister B möchte endlich mal wieder ungestört mit seiner Frau in seinem Lieblings-Restaurant sitzen. Sein Gemeinderat erlässt daher ein Verbot von Kindern und Haustieren in Restaurants. Eltern sind empört: Man könne ihre Kinder doch nicht Haustieren gleichsetzen!

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