Öffentliches Recht
Grundrechte
Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)
Grundfall: Schutz vor Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
Grundfall: Schutz vor Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeister B möchte endlich mal wieder ungestört mit seiner Frau in seinem Lieblings-Restaurant sitzen. Sein Gemeinderat erlässt daher ein Verbot von Kindern und Haustieren in Restaurants. Eltern sind empört: Man könne ihre Kinder doch nicht Haustieren gleichsetzen!
Diesen Fall lösen 88,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Schutz vor Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet dem Staat die willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei Kindern und Haustieren um wesentlich Gleiches?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Werden Kinder und Haustiere als wesentlich Ungleiches hier dadurch gleich behandelt, dass sie alle vom Restaurantbesuch ausgeschlossen werden?
Ja!
4. Lässt sich eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem verfassungsrechtlich rechtfertigen?
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Abi
17.7.2024, 12:24:54
Muss die letzte Antwort nicht „nein“ heißen oder stehe ich auf dem Schlauch?
Timurso
17.7.2024, 12:35:32
Die Antwort muss nicht "nein" heißen, nein. Eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist möglich, solange sie nicht willkürlich ist, sondern auf sachlichen Gründen beruht.
Abi
17.7.2024, 12:43:26
Danke dir! Die Frage ist hier dann theoretischer Natur und nicht auf den konkret geschilderten Fall bezogen…
Timurso
17.7.2024, 12:47:06
So würde ich es verstehen, ja. Allerdings würde ich auch im konkreten Fall keine Willkür sehen, da Kinder und Tiere ja schon ein ähnliches Störpotenzial haben. Was nicht heißt, dass ein Verbot nicht gegen andere Grundrechte verstößt, aber mit dem Gleichheitssatz hätte ich jedenfalls kein Problem.