Öffentliches Recht

Grundrechte

Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)

Grundfall: Schutz vor Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem

Grundfall: Schutz vor Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bürgermeister B möchte endlich mal wieder ungestört mit seiner Frau in seinem Lieblings-Restaurant sitzen. Sein Gemeinderat erlässt daher ein Verbot von Kindern und Haustieren in Restaurants. Eltern sind empört: Man könne ihre Kinder doch nicht Haustieren gleichsetzen!

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Einordnung des Falls

Grundfall: Schutz vor Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet dem Staat die willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.

Genau, so ist das!

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass wesentlich Gleiches nicht ohne guten Grund, das hießt ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung, unterschiedlich behandelt wird. Gleichermaßen soll wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleichbehandelt werden.
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2. Handelt es sich bei Kindern und Haustieren um wesentlich Gleiches?

Nein, das trifft nicht zu!

Wesentlich Gleiches darf der Staat nicht willkürlich ungleich, wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandeln. Wesentliche Gleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet, dass Personen, Personengruppen oder Situationen aufgrund eines Bezugspunkts (sog. tertium comparationis) miteinander vergleichbar sind. Der Bezugspunkt ist der gemeinsame Oberbegriff (sog. genus proximum), der einen Vergleich zulässt. Kinder und Haustiere sind zwar jeweils Teil einer Familie und werden in der Regel von Eltern betreut. Es lässt sich jedoch kein gemeinsamer Bezugspunkt in Form eines gemeinsamen Oberbegriffs ausmachen. Kinder und Haustiere sind damit nicht wesentlich Gleiches, sondern mangels eines gemeinsamen Bezugspunkts wesentlich Ungleiches.

3. Werden Kinder und Haustiere als wesentlich Ungleiches hier dadurch gleich behandelt, dass sie alle vom Restaurantbesuch ausgeschlossen werden?

Ja!

Art. 3 Abs. 1 GG untersagt die willkürliche Gleichbehandlung von Menschen, Personengruppen oder Situationen, die in wesentlicher Hinsicht ungleich sind. Eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Gruppen liegt vor, wenn beiden Vergleichsgruppen trotz ihrer Unvergleichbarkeit derselbe staatliche Vor- oder Nachteil zuteilwird. Das Verbot, Restaurants zu betreten erfasst sowohl Kinder als auch Haustiere als wesentlich Ungleiches. Eine verfassungsrechtlich relevante Gleichbehandlung von in wesentlicher Hinsicht Ungleichem ist gegeben.

4. Lässt sich eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem verfassungsrechtlich rechtfertigen?

Genau, so ist das!

Liegt eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vor, darf diese nicht willkürlich erfolgen, sondern muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Hierzu später mehr!Die Gleichsetzung von Menschen und Tieren könnte auch unter anderen Gesichtspunkten als dem Gleichheitssatz rechtlich problematisch sein. Der Fall ist absichtlich etwas zugespitzt, um den rechtlichen Maßstab zu verdeutlichen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ABI

Abi

17.7.2024, 12:24:54

Muss die letzte Antwort nicht „nein“ heißen oder stehe ich auf dem Schlauch?

TI

Timurso

17.7.2024, 12:35:32

Die Antwort muss nicht "nein" heißen, nein. Eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist möglich, solange sie nicht willkürlich ist, sondern auf sachlichen Gründen beruht.

ABI

Abi

17.7.2024, 12:43:26

Danke dir! Die Frage ist hier dann theoretischer Natur und nicht auf den konkret geschilderten Fall bezogen…

TI

Timurso

17.7.2024, 12:47:06

So würde ich es verstehen, ja. Allerdings würde ich auch im konkreten Fall keine Willkür sehen, da Kinder und Tiere ja schon ein ähnliches Störpotenzial haben. Was nicht heißt, dass ein Verbot nicht gegen andere Grundrechte verstößt, aber mit dem Gleichheitssatz hätte ich jedenfalls kein Problem.


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