Behandlung durch denselben Hoheitsträger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die in der Gemeinde B tätige Jugendhilfe J erhält von ihrer Gemeindeverwaltung einen Zuschuss in Höhe von €50.000 für Projektarbeit. Die Kinder- und Jugendhilfe K von gleicher Größe und Struktur in der Nachbargemeinde F geht dort leer aus. K fühlt sich in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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Einordnung des Falls
Behandlung durch denselben Hoheitsträger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert die strikte Gleichbehandlung aller Menschen und Vereinigungen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der allgemeine Gleichheitssatz erlaubt eine staatliche Ungleichbehandlung von Menschen und Vereinigungen, die miteinander in wesentlicher Hinsicht vergleichbar sind.
Nein!
3. Sind Jugendhilfe J und Kinder- und Jugendhilfe K verfassungsrechtlich in wesentlicher Hinsicht miteinander vergleichbar?
Genau, so ist das!
4. Werden J und K dadurch ungleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG behandelt, dass J den Zuschuss von B erhält, K von F jedoch nicht?
Nein, das trifft nicht zu!
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