Öffentliches Recht

Grundrechte

Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)

Behandlung durch denselben Hoheitsträger

Behandlung durch denselben Hoheitsträger

4. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die in der Gemeinde B tätige Jugendhilfe J erhält von ihrer Gemeindeverwaltung einen Zuschuss in Höhe von €50.000 für Projektarbeit. Die Kinder- und Jugendhilfe K von gleicher Größe und Struktur in der Nachbargemeinde F geht dort leer aus. K fühlt sich in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

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Einordnung des Falls

Behandlung durch denselben Hoheitsträger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert die strikte Gleichbehandlung aller Menschen und Vereinigungen.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine völlige Gleichbehandlung, verbietet also nicht jede Form von Benachteiligung, Bevorzugung oder sonstiger Ungleichbehandlung. Systematisch lässt sich dies daran erkennen, dass Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG Ungleichbehandlungen anhand ganz bestimmter Kriterien ausdrücklich verbieten. Diese Regelungen wären überflüssig, wenn jede Ungleichbehandlung strikt durch Art. 3 Abs. 1 GG verboten wäre.
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2. Der allgemeine Gleichheitssatz erlaubt eine staatliche Ungleichbehandlung von Menschen und Vereinigungen, die miteinander in wesentlicher Hinsicht vergleichbar sind.

Nein!

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt zwar keine strikte Rechtsgleichheit, jedoch, dass Menschen nicht ohne guten Grund unterschiedlich behandelt werden. Ausgangspunkt ist, dass die von staatlichen Maßnahmen Betroffenen miteinander vergleichbar sein müssen. Dafür werden sog. Vergleichsgruppen gebildet und geprüft, ob sich diese einem gemeinsamen Bezugspunkt (sog. tertium comparationis) zuordnen lassen. Ist dies der Fall und werden die Vergleichsgruppen nicht gleich behandelt, liegt eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor.

3. Sind Jugendhilfe J und Kinder- und Jugendhilfe K verfassungsrechtlich in wesentlicher Hinsicht miteinander vergleichbar?

Genau, so ist das!

Zur Bildung von sog. Vergleichsgruppen wird geprüft, ob sich diese einem gemeinsamen Bezugspunkt (sog. tertium comparationis) zuordnen lassen. J und K sind beide in der Kinder- bzw. Jugendhilfe tätig, von gleicher Größe und Struktur und führen zu diesem Zweck Projekte aus. Der gemeinsame Bezugspunkt ist also die Projektarbeit im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe. J und K gehören demselben Bezugspunkt an. Sie sind somit vergleichbar und damit verfassungsrechtlich gesprochen wesentlich gleich. Hier sind J und K nicht nur durch den gemeinsamen Tätigkeitsschwerpunkt vergleichbar, sondern auch hinsichtlich der Größe und Struktur ihrer Unternehmung. Wären sie allein beide in der Kinder- und Jugendhilfe tätig, aber von deutlich unterschiedlicher Größe und Struktur, könnten sie wiederum als ungleich anzusehen sein. Bei der Bildung von Vergleichsgruppen musst Du daher sehr sorgsam vorangehen.

4. Werden J und K dadurch ungleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG behandelt, dass J den Zuschuss von B erhält, K von F jedoch nicht?

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 3 Abs. 1 GG untersagt die Ungleichbehandlung von Menschen, Personengruppen oder Situationen, die in wesentlicher Hinsicht vergleichbar sind. Eine solche liegt vor, wenn der einen Vergleichsgruppe ein staatlicher Vor- oder Nachteil zuteilwird, der anderen aber nicht. Sie muss jedoch vom selben Träger der Hoheitsgewalt ausgehen, sonst fehlt es an der Gleichheit, die Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung sein könnte. J erhält einen Zuschuss durch Gemeinde B, K von Nachbarort F jedoch nicht. Die Situation ist hier somit zwar in wesentlicher Hinsicht vergleichbar, jedoch erfolgt die Ungleichbehandlung nicht durch denselben Träger der Hoheitsgewalt. Die Gemeindemitglieder von K sind nicht mit denen der Gemeinde F vergleichbar, sodass J und K nicht ungleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG behandelt werden. Hintergrund dieser Unterscheidung ist, dass verschiedene Hoheitsträger unterschiedliche Handlungsbefugnisse, Kompetenzen und finanzielle Ressourcen haben. Merke Dir daher: Es liegt keine nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vor, wenn diese nicht vom selben Hoheitsträger ausgeht. Darunter fallen etwa auch Länder, Bundesländer, Gemeinden oder auch Hochschulen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF

JCF

27.12.2023, 18:58:06

Wäre es vertretbar, die Vergleichsgruppe so zu definieren, dass nur die Einrichtungen innerhalb einer Gemeinde als wesentlich gleich angesehen werden und hier deshalb schon keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegt? 🤔

ALE

Aleks_is_Y

18.4.2024, 18:17:38

Die selbe Frage habe ich mir auch gestellt.

ABI

Abi

17.7.2024, 12:30:39

Ja würde ich auch sagen…es ist schon kein gemeinsamer Bezugspunkt gegeben.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

21.8.2024, 17:59:06

Danke für Deine Frage @JCF und Eure Anmerkungen @Aleks_is_Y und Abi. Eurer Einschätzung würde ich entgegentreten, und zwar durch Erweiterung des Betrachtungsrahmens: Stellt Euch vor, der Landes- oder Bundesgesetzgeber erlässt eine gesetzliche Regelung, nach der bestimmte kommunale Einrichtungen finanziell gefördert werden, und sieht dabei vor, dass Gemeinden, deren Gemeindename mit F beginnt, von der Finanzierung ausgeschlossen sind. In einer solchen Konstellation könnte man eine Ungleichbehandlung auch nicht dadurch ablehnen, dass nur die Einrichtungen innerhalb einer Gemeinde als wesentlich gleich angesehen werden können. Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde, die über mehrere

Ortsteil

e verfügt und in diesen

Ortsteil

en verschiedene kommunale Einrichtungen betreibt, alle Einrichtungen mit Zuschüssen versieht bis auf die Einrichtung im

Ortsteil

X. Da lässt sich auch nicht sagen, der gemeinsame Bezugspunkt ist lediglich die kommunale Einrichtung im jeweiligen

Ortsteil

, nicht in der ganzen Gemeinde. Eine unterschiedliche Behandlung ließe sich allenfalls durch die unterschiedliche Natur der kommunalen Einrichtungen (z.B. Feuerwehren auf der einen Seite, Kitas auf der anderen Seite) rechtfertigen. Ich hoffe, das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

JCF

JCF

21.8.2024, 18:15:45

Das ergibt Sinn, danke! 🙂

Kai

Kai

29.10.2024, 15:21:42

Ich finde den Ansatz von @[JCF](53331) eigentlich gut - allerdings mit dem Twist, dass man die Gleichheit der Einrichtungen nicht allgemein, sondern aus der objektiven Sicht des handelnden Hoheitsträgers beurteilt. Vorliegend wird das Problem, dass die Einrichtungen in unterschiedlichen Gemeinden ang

esi

edelt sind, auf Ebene der Ungleichbehandlung aufgeworfen. Das finde ich unpassend. Denn die Gemeinde, die den Zuschuss ausgibt, will die andere Einrichtung gar nicht ungleich behandeln - sie ist schlicht nicht zuständig. Das Problem ist mE bereits auf der Vergleichbarkeitsebene ang

esi

edelt. Aus der Sicht der Gemeinde, die den Zuschuss vergibt, sind die Einrichtungen nämlich wesentlich ungleich - eine befindet sich in ihrem Gebiet, die andere nicht. Würde ein Bundesland ein Gesetz erlassen, müssten die beiden Einrichtungen, die sachlich wesentlich gleich sind, wieder als wesentlich gleich gelten. Dieser Ansatz scheint mir naheliegender. Daher verwundert mich ein wenig, dass die Problematik hier anders gelöst wird. Übersehe ich da etwas?

Sinan

Sinan

23.2.2025, 19:41:44

Ihr verneint folgende Aussage: „Der allgemeine Gleichheitssatz erlaubt eine staatliche Ungleichbehandlung von Menschen und Vereinigungen, die miteinander in wesentlicher Hinsicht vergleichbar sind.“ Das ist aber nach meinem Verständnis falsch, denn bei einem sachlichen Grund kann eine Ungleichbehandlung ja gerade verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das wird auch in der Erklärung angedeutet. Wie steht ihr dazu?


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