Behandlung durch denselben Hoheitsträger
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die in der Gemeinde B tätige Jugendhilfe J erhält von ihrer Gemeindeverwaltung einen Zuschuss in Höhe von €50.000 für Projektarbeit. Die Kinder- und Jugendhilfe K von gleicher Größe und Struktur in der Nachbargemeinde F geht dort leer aus. K fühlt sich in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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Einordnung des Falls
Behandlung durch denselben Hoheitsträger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert die strikte Gleichbehandlung aller Menschen und Vereinigungen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der allgemeine Gleichheitssatz erlaubt eine staatliche Ungleichbehandlung von Menschen und Vereinigungen, die miteinander in wesentlicher Hinsicht vergleichbar sind.
Nein!
3. Sind Jugendhilfe J und Kinder- und Jugendhilfe K verfassungsrechtlich in wesentlicher Hinsicht miteinander vergleichbar?
Genau, so ist das!
4. Werden J und K dadurch ungleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG behandelt, dass J den Zuschuss von B erhält, K von F jedoch nicht?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF
27.12.2023, 18:58:06
Wäre es vertretbar, die Vergleichsgruppe so zu definieren, dass nur die Einrichtungen innerhalb einer Gemeinde als wesentlich gleich angesehen werden und hier deshalb schon keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegt? 🤔
Aleks_is_Y
18.4.2024, 18:17:38
Die selbe Frage habe ich mir auch gestellt.
Abi
17.7.2024, 12:30:39
Ja würde ich auch sagen…es ist schon kein gemeinsamer Bezugspunkt gegeben.

Wendelin Neubert
21.8.2024, 17:59:06
Danke für Deine Frage @JCF und Eure Anmerkungen @Aleks_is_Y und Abi. Eurer Einschätzung würde ich entgegentreten, und zwar durch Erweiterung des Betrachtungsrahmens: Stellt Euch vor, der Landes- oder Bundesgesetzgeber erlässt eine gesetzliche Regelung, nach der bestimmte kommunale Einrichtungen finanziell gefördert werden, und sieht dabei vor, dass Gemeinden, deren Gemeindename mit F beginnt, von der Finanzierung ausgeschlossen sind. In einer solchen Konstellation könnte man eine Ungleichbehandlung auch nicht dadurch ablehnen, dass nur die Einrichtungen innerhalb einer Gemeinde als wesentlich gleich angesehen werden können. Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde, die über mehrere
Ortsteile verfügt und in diesen
Ortsteilen verschiedene kommunale Einrichtungen betreibt, alle Einrichtungen mit Zuschüssen versieht bis auf die Einrichtung im
OrtsteilX. Da lässt sich auch nicht sagen, der gemeinsame Bezugspunkt ist lediglich die kommunale Einrichtung im jeweiligen
Ortsteil, nicht in der ganzen Gemeinde. Eine unterschiedliche Behandlung ließe sich allenfalls durch die unterschiedliche Natur der kommunalen Einrichtungen (z.B. Feuerwehren auf der einen Seite, Kitas auf der anderen Seite) rechtfertigen. Ich hoffe, das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

JCF
21.8.2024, 18:15:45
Das ergibt Sinn, danke! 🙂
Kai
29.10.2024, 15:21:42
Ich finde den Ansatz von @[JCF](53331) eigentlich gut - allerdings mit dem Twist, dass man die Gleichheit der Einrichtungen nicht allgemein, sondern aus der objektiven Sicht des handelnden Hoheitsträgers beurteilt. Vorliegend wird das Problem, dass die Einrichtungen in unterschiedlichen Gemeinden ang
esiedelt sind, auf Ebene der Ungleichbehandlung aufgeworfen. Das finde ich unpassend. Denn die Gemeinde, die den Zuschuss ausgibt, will die andere Einrichtung gar nicht ungleich behandeln - sie ist schlicht nicht zuständig. Das Problem ist mE bereits auf der Vergleichbarkeitsebene ang
esiedelt. Aus der Sicht der Gemeinde, die den Zuschuss vergibt, sind die Einrichtungen nämlich wesentlich ungleich - eine befindet sich in ihrem Gebiet, die andere nicht. Würde ein Bundesland ein Gesetz erlassen, müssten die beiden Einrichtungen, die sachlich wesentlich gleich sind, wieder als wesentlich gleich gelten. Dieser Ansatz scheint mir naheliegender. Daher verwundert mich ein wenig, dass die Problematik hier anders gelöst wird. Übersehe ich da etwas?

Sinan
23.2.2025, 19:41:44
Ihr verneint folgende Aussage: „Der allgemeine Gleichheitssatz erlaubt eine staatliche Ungleichbehandlung von Menschen und Vereinigungen, die miteinander in wesentlicher Hinsicht vergleichbar sind.“ Das ist aber nach meinem Verständnis falsch, denn bei einem sachlichen Grund kann eine Ungleichbehandlung ja gerade verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das wird auch in der Erklärung angedeutet. Wie steht ihr dazu?