Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Vertiefung 4: Vertrauensschutz und Duldung
Vertiefung 4: Vertrauensschutz und Duldung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat vor 15 Jahren ein baurechtswidriges Wochenendhaus im Außenbereich errichtet. Baubehörde B kennt die rechtswidrigen Umstände seit dieser Zeit und ist bisher nicht eingeschritten. Als Baubehörde B plötzlich den Abriss anordnet, beruft sich A auf Bestands- und Vertrauensschutz.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vertiefung 4: Vertrauensschutz und Duldung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Baubehörde kann baurechtswidrige Zustände vorübergehend dulden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Baubehörde B hat das baurechtswidrige Wochenendhaus hier aktiv geduldet.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Wochenendhaus ist angesichts seines langen Bestehens mittlerweile bestandsgeschützt.
Nein!
4. Die Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten wurde hier allerdings aus Vertrauensschutzgründen verwirkt und ist damit grob unbillig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Joana
15.3.2024, 17:04:07
Ich dachte der passive Bestandsschutz aus Art. 14 I 1 GG besteht in 3 Fällen? 1. Formell legale Anlage wg. der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung 2. Materiell legale Anlage im Zeitpunkt der Errichtung wg. Vertrauensschutz 3. Anlage die im Zeitpunkt der Errichtung formell und materiell illegal war, aber zwischenzeitlich materiell legal war (h.M. mindestens 3 Monate / m.M. juristische Sekunde) Im Maßstab schreibt ihr aber „Die bauliche Anlage muss daher zuvor einmal formell UND materiell legal gewesen sein“. Was stimmt denn jetzt?
Florian
17.10.2024, 09:13:28
Push: einmal bitte erläutern:)