Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Garage von Anwältin A ist baufällig, da sie die Anforderungen an die Standsicherheit nicht mehr erfüllt. Dies kümmert A jedoch nicht weiter, da ihr Porsche Vollkasko versichert ist. Baubehörde B ordnet an, dass A die Standsicherheit der Garage aus Sicherheitsgründen wieder herzustellen hat.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen anordnen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Wiederherstellung?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine andere Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme kommt nicht in Betracht.
Nein!
3. Der Tatbestand der Generalermächtigung (§ 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW) ist erfüllt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DerChristoph
2.8.2024, 12:09:45
Könnten hier bitte die Normen noch verlinkt werden? :)