+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Garage von Anwältin A ist baufällig, da sie die Anforderungen an die Standsicherheit nicht mehr erfüllt. Dies kümmert A jedoch nicht weiter, da ihr Porsche Vollkasko versichert ist. Baubehörde B ordnet an, dass A die Standsicherheit der Garage aus Sicherheitsgründen wieder herzustellen hat.
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Einordnung des Falls
Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen anordnen (§ 80 S.1 BauO Bln). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Wiederherstellung?
Nein, das ist nicht der Fall!
Gemäß § 80 S.1 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden.Die Anordnung zur Wiederherstellung der Standsicherheit enthält nicht das Gebot, die Garage teilweise oder vollständig zu beseitigen. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr.Anforderungen an die Standsicherheit von baulichen Anlagen ergeben sich aus § 12 Abs. 1 BauO Bln.
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2. Eine andere Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme kommt nicht in Betracht.
Nein, das trifft nicht zu!
Gemäß § 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde die – zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben – erforderlichen Maßnahmen treffen. Dieser – weit gefasste – Tatbestand ist Ermächtigungsgrundlage für sämtliche in Betracht kommenden bauaufsichtlichen Anordnungen zur Herstellung und Sicherung rechtmäßiger Zustände (bauaufsichtliche Generalermächtigung). Ermächtigungsgrundlage für die angeordnete Wiederherstellung der Standsicherheit ist mangels speziellerer Befugnisse die bauaufsichtliche Generalermächtigung gemäß § 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln.Achtung: die Generalermächtigung steht unter dem strikten Vorbehalt, dass ein Sachverhalt nicht durch eine Spezialermächtigung geregelt ist. Von ihr darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die speziellen Befugnisse den jeweiligen Sachverhalt nicht regeln.
3. Der Tatbestand der Generalermächtigung (§ 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln) ist erfüllt.
Ja!
Der Tatbestand der Generalermächtigung setzt voraus, dass ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht, deren Einhaltung die Bauaufsichtsbehörde zu überwachen hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm: „in Wahrnehmung dieser Aufgaben”.Die Anforderungen an die Standsicherheit ergeben sich aus § 12 BauO Bln. Diese Anforderungen hat die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 BauO Bln zu überwachen (Aufgabenzuweisungsnorm). Die Garage der A widerspricht den Anforderungen an die Standsicherheit und damit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Tatbestand der Generalermächtigung ist damit erfüllt.
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