Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Error in persona des Haupttäters - Hoferbenfall
Error in persona des Haupttäters - Hoferbenfall
25. Januar 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will seinen Sohn S töten und engagiert T dafür. Die Tötung soll im Pferdestall erfolgen. V beschreibt T Aussehen und Gewohnheiten von S. Am Tattag betritt N den Stall. N sieht S ähnlich und trägt wie dieser oft eine Tüte bei sich. T hält N für S und erschießt ihn heimtückisch.
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Einordnung des Falls
Error in persona des Haupttäters - Hoferbenfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen Mordes strafbar gemacht haben, indem er N erschoss, § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T dachte, er würde S töten. Tatsächlich schoss er aber auf N. Es ist umstritten, wie sich ein solcher error in persona auf den Vorsatz des Täters auswirkt.
Nein!
3. Ist der error in persona des Haupttäters auch für den Anstifter unstrittig unbeachtlich?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Nach der h.M. und Rspr. ist der Identitätsirrtum (error in persona) des Haupttäters für die Strafbarkeit des Anstifters grundsätzlich irrelevant.
Ja, in der Tat!
5. Die aberratio-ictus-Lösung stuft den Identitätsirrtum (error in persona) als für den Anstifter beachtlich ein. Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum vollendeten Delikt scheidet danach aus.
Ja!
6. Folgt man der aberratio-ictus-Lösung, bleibt für den V als Anstifter allein eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ein Streitentscheid ist damit nötig.
Ja, in der Tat!
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