Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Besondere Voraussetzungen der Sachpfändung
Gesundheitliche Gründe (§ 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO)
Gesundheitliche Gründe (§ 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO)
7. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Gerichtsvollzieherin G begibt sich zur Wohnung von Rentnerin R zur Sachpfändung. R ist Diabetikerin und hat eine Gehbehinderung. G will ihr Blutzuckermessgerät und ihr Auto pfänden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesundheitliche Gründe (§ 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rs Blutzuckermessgerät fällt unter das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO ist weit zu verstehen. Kann danach grundsätzlich auch ein Auto ein Hilfs- und Therapiemittel im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO sein?
Ja!
3. Allein aus der Gehbehinderung der R kann G bereits darauf schließen, dass das Auto dem Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO unterliegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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