+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs begibt sich Gerichtsvollzieherin G zu Tierfreund T zur Sachpfändung. Dort findet er unter anderem einen Mischlingshund, eine seltene Savannah-Katze (Wert: €5.000) und eine Milchziege vor. G fragt sich, ob sie die Tiere pfänden darf.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen
unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pfändung von Tieren (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, § 811 Abs. 3 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die vom Vollstreckungsschuldner gehaltenen Tiere unterliegen grundsätzlich einem Pfändungsverbot (§ 811 Abs. 1 Nr. 8a, 8b ZPO).
Ja!
Nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO sind sowohl Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden (Nr. 8a), als auch solche, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden (Nr. 8b) unpfändbar. Da von Menschen gehaltene Tiere stets entweder der einen oder der anderen Kategorie angehören, sind sie grundsätzlich unpfändbar.
Ebenfalls unpfändbar ist nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 Hs. 2 ZPO das für die Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu. Auch diese Norm musst Du vor allem „auf dem Schirm“ haben. Details ergeben sich aus dem Gesetzestext bzw. der einschlägigen Kommentierung.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.
2. Ts Mischlingshund fällt als Haustier unter das Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 8a ZPO.
Genau, so ist das!
Nach § 811 Abs. 1 Nr. 8a ZPO unterliegen Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, nicht zu Erwerbszwecken hält, nicht der Pfändung. Hierzu zählen unter anderem Haustiere.
T hält den Mischlingshund nicht zu Erwerbszwecken, sondern als Haustier. Der Hund fällt damit unter das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 8a ZPO.
3. T hat sich die Milchziege angeschafft, um jeden Morgen Milch für sein Müsli zu haben. Ist die Ziege als Nutztier in jedem Fall vom Verbot des § 811 Abs. 1 Nr. 8a ZPO ausgenommen?
Nein, das trifft nicht zu!
Nach § 811 Abs. 1 Nr. 8a ZPO unterliegen Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, nicht zu Erwerbszwecken hält, nicht der Pfändung. Neben Haustieren zählen hierzu Tiere, die aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden (z.B. Blindenhund) und Nutztiere, die der Eigenversorgung dienen.
Die Milchziege des T ist ein Nutztier. Sie dient ihm jedoch nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern nur für die Eigenversorgung. Damit fällt die Ziege unter das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 8a ZPO. Die Unterscheidung ist im Ergebnis nicht von Bedeutung, da die Milchziege nach § 811 Abs. 1 Nr. 8b ZPO unpfändbar wäre, wenn sie T zu Erwerbszwecken dienen würde.
4. G ist der Ansicht, dass die Savannah-Katze wegen ihres hohen Wertes wohl nicht unter das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 8a ZPO fällt. Hat er Recht?
Nein!
Nach § 811 Abs. 1 Nr. 8a ZPO unterliegen Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, nicht zu Erwerbszwecken hält, nicht der Pfändung. Hierzu zählen unter anderem Haustiere. Entscheidend ist hierbei nicht, welchen Wert das Tier hat, sondern nur, dass es nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird.
T hält die Savannah-Katze nicht zu Erwerbszwecken, sondern als Haustier. Trotz ihres hohen Wertes fällt sie damit unter das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 8a ZPO.
5. Die Savannah-Katze fällt unter das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 8a ZPO. Gibt es einen Weg, wie sie unter Umständen trotzdem gepfändet werden darf (§ 811 Abs. 3 ZPO)?
Genau, so ist das!
Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in § 811 Abs. 1 Nr. 8a ZPO bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen sind. Als „hoher Wert“ gilt hierbei ein Betrag, der €250 erheblich übersteigt (§ 811 Abs. 3 ZPO)
Der Wert der Katze beträgt €5.000 und übersteigt damit €250 erheblich. Es wäre daher denkbar, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Pfändung ausnahmsweise doch zulässt. Dies hängt von den weiteren Umständen des Einzelfalls ab, die vorliegend nicht bekannt sind.