Strafrecht

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Die Verfahrensbeteiligten

Die Polizei - Repressive und präventive Tätigkeit

Die Polizei - Repressive und präventive Tätigkeit

3. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizisten A und B finden M und O in deren gemeinsamen Wohnung vor. O versichert den Beamten glaubhaft, er habe Angst, der betrunkene M könne gegen ihn gewalttätig werden. Die Beamten nehmen M mit in die Ausnüchterungszelle.

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Einordnung des Falls

Die Polizei - Repressive und präventive Tätigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Später soll B in seinem Einsatzbericht schreiben, welche Ermächtigungsgrundlage einschlägig ist. Kann die Polizei immer nur auf Grundlage der StPO tätig werden?

Nein!

Die Tätigkeit der Polizei hat zwei verschiedene Zielrichtungen und Erscheinungsweisen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Sie wirkt zum einen repressiv zur Verfolgung von Straftaten, zum anderen präventiv, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Je nach Zielrichtung der Handlung, findet sich die richtige Ermächtigungsgrundlage in der StPO und dem GVG oder den (gefahrenabwehrrechtlichen) Polizeigesetzen. Die h.M. grenzt danach ab, ob der Schwerpunkt der Maßnahme auf der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr liegt.
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2. Nahmen A und B den M deswegen in Gewahrsam, um eine Straftat zu verfolgen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Ermächtigungsgrundlage bestimmt sich danach, ob die Polizei repressiv oder präventiv handelt. Die h.M. grenzt nach dem Schwerpunkt der Maßnahme ab.Hier geht es nicht um die Strafverfolgung des M oder die Beweissicherung, sondern um den Schutz der körperlichen Unversehrtheit des O. Die Ingewahrsamnahme stützt sich damit auf die Ermächtigungsgrundlage des hier geltenden Polizeigesetzes.Ein Teil der Lehre stellt zur Abgrenzung darauf ab, ob ein Anfangsverdacht vorliegt (StPO, GVG) oder nicht (Polizeigesetze). Am Ergebnis ändert das hier nichts, da noch keine Straftat im Raum stand.
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