Strafrecht
Strafprozessrecht
Die Verfahrensbeteiligten
Die Polizei - Befugnisse und Weisungsgebundenheit
Die Polizei - Befugnisse und Weisungsgebundenheit
2. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Ermittlungsrichterin R ordnet die Durchsuchung von Bs Wohnung an. Staatsanwalt S weist den Polizisten P an, die Durchsuchung vorzunehmen. P weigert sich, da er dies für unzweckmäßig hält. Stattdessen entschließt er sich auf eigene Faust, Cs Wohnung durchsuchen zu lassen.
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Einordnung des Falls
Die Polizei - Befugnisse und Weisungsgebundenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Staatsanwaltschaft ist zwar Herrin des Ermittlungsverfahrens, aber zur Durchführung der Ermittlungen auf die Polizei angewiesen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die sogenannten Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft fungieren in den Ermittlungen als ihr „verlängerter Arm“ (§ 152 Abs. 1 GVG).
Ja!
3. Jeder Polizeibeamte ist gleichzeitig Ermittlungsbeamter der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. P ist nicht Ermittlungsbeamter der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 GVG). Muss P dem Ersuchen des S trotzdem Folge leisten (§ 161 Abs. 1 S. 2 StPO)?
Ja, in der Tat!
5. P hat Cs Wohnung „auf eigene Faust“ vorgenommen. Ergibt sich aus § 127 Abs. 1 S. 1 StPO Ps Ermächtigung für die Durchsuchung?
Nein!
6. Die Durchsuchung bei C durfte der P als „einfacher“ Polizeibeamter selbst anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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