Strafrecht > Strafprozessrecht
Beweisperson – ZVR/AVR Verlöbnis 153a
A bringt den Liebhaber seiner Verlobten V, den Nachbarn N vorsätzlich um. V ist dabei anwesend und macht sich dabei ausschließlich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Tage nach der Tat löst V das Verlöbnis auf. Die Staatsanwältin S stellt das Verfahren gegen V nach § 153a StPO ein, V erfüllt die Auflage. S verlangt nun, dass die V als Zeugin im Verfahren gegen A aussagt.
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Beschuldigteneigenschaft
Aus der Kasse der Cafeteria des Juridicums werden 1000 Euro gestohlen. Auf der Überwachungskamera ist zu sehen, wie Jurastudent J das Geld entwendet, weshalb die Universität Strafantrag gegen J stellt. Staatsanwältin S lädt den J daraufhin formell als Beschuldigten zur Vernehmung.
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Richter
Staatsanwältin S und Bauunternehmer U werden wegen Bestechlichkeit und Bestechung angeklagt. Das zuständige Schöffengericht besteht unter anderem aus dem Berufsrichter R – Ehemann der S – und dem Schöffen Ö – einem besten Freund des U.
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Bindung der StA an Rspr 2
T wird rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu €100 verurteilt. Sein Freund F bezahlt diese Geldstrafe für T. Entgegen der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 37, 226) hält Staatsanwältin S dies mit einer Literaturmeinung für eine strafbare Strafvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB).
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Bindung der StA an Rspr 1
Studentin A hat in einer StPO-Klausur unter ihrer Matrikelnummer eine Klausur geschrieben, aber etwas Wichtiges vergessen. Da sie am Lehrstuhl des Professors als Hilfskraft tätig ist, gelangt sie an ihre Klausur und ergänzt diese. Staatsanwältin S ist mit einer Literaturansicht der Überzeugung, dass die nachträgliche Verfälschung einer Urkunde durch ihren Aussteller entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHSt 13, 382) nicht strafbar ist.