Der Verletzte
2. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der V erwischt B dabei, wie B ihn durch sein Badezimmerfenster auf der Toilette sitzend fotografiert. B machte sich damit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar. V überlegt, wie er weiter vorgeht.
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Einordnung des Falls
Der Verletzte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verletzter ist derjenige, der durch eine Straftat in seinen Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt wurde oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat (§ 373b StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verletzte hat im Strafverfahren besondere eigene Rechte.
Ja!
3. In einer Ausnahme vom Offizialprinzip kann der Verletzte in den Fällen des § 374 Abs. 1 StPO auch als Privater Klage erheben.
Genau, so ist das!
4. B hat sich einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht. Handelt es sich hierbei um ein Privatklagedelikt (§ 374 Abs. 1 StPO)?
Ja, in der Tat!
5. Ist V hier auch Verletzter der von B begangenen Straftat (§ 373b StPO)?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lawlawland
31.3.2025, 12:09:29
Bei der ersten Frage bzw. dazugehörigen Antwort, wo die Unterscheidung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Klageerhebung und dem besonderen öffentlichen Interesse bei den relativen Antragsdelikten erwähnt wird, wurde als Beispiel fälschlicherweise § 230 StPO verlinkt statt § 230 StGB.