Gegenstand des Tauschvertrags (§ 480 BGB)

15. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

§ 480 BGB regelt die Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Vorschriften für den Tauschvertrag. Der Anwendungsbereich des § 480 BGB ist zwar gering, trotzdem solltest Du die Vorschrift einmal gesehen haben. Welche Aussage trifft zu?

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Einordnung des Falls

Gegenstand des Tauschvertrags (§ 480 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Beim Tauschvertrag (§ 480 BGB) verpflichten sich beide Parteien zur Übereignung eines Gegenstands ohne Zahlung eines Kaufpreises.

Ja!

§ 480 BGB definiert den Tausch als gegenseitige Verpflichtung zur Übereignung von Gegenständen. Es wird gerade kein Kaufpreis i.S.v. § 433 Abs. 2 BGB geschuldet. Klausurrelevant ist vor allem der Fall der Inzahlunggabe einer gebrauchten Sache. Beispiel: Der Käufer eines Gebrauchtwagens übereginet seinen alten Pkw dem Verkäufer und erhält dafür einen „Rabatt“ auf den Kaufpreis. Nach h.M. ist dieses Geschäft eine Kombination aus Tausch- und Kaufvertrag. Hier würde der Kunde bei Annahme des Pkw durch den Händler an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) grundsätzlich nach § 365 BGB „wie ein Verkäufer“ haften, wenn der „getauschte“ Pkw mangelhaft ist. Die Rspr. nimmt in diesen Fällen jedoch i.d.R. einen konkludent vereinbarten Haftungsausschluss für den Kunden an, da der Händler „der Fachmann“ ist. Mehr dazu findest Du bei Grüneberg, BGB, 82.A. 2023, § 365 BGB, RdNr. 2 und § 480 BGB RdNr. 6.
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2. Beim Tausch gibt es keine Mängelgewährleistungsrechte.

Nein, das ist nicht der Fall!

Laut § 480 S. 2 BGB finden auf den Tausch die Vorschriften über den Kaufvertrag entsprechende Anwendung – also insbesondere die Mängelhaftung aus den §§ 434 ff. BGB. Für Ausnahmen im Einzelfall siehe Grüneberg, BGB, 82.A. 2023, § 365 BGB, RdNr. 2.
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