Referendariat: Materielles Recht (im Aufbau)
ZR: Vertragliche Ansprüche
Besonderheiten im Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB)
Gegenstand des Tauschvertrags (§ 480 BGB)
Gegenstand des Tauschvertrags (§ 480 BGB)
15. April 2025
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§ 480 BGB regelt die Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Vorschriften für den Tauschvertrag. Der Anwendungsbereich des § 480 BGB ist zwar gering, trotzdem solltest Du die Vorschrift einmal gesehen haben. Welche Aussage trifft zu?
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Einordnung des Falls
Gegenstand des Tauschvertrags (§ 480 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beim Tauschvertrag (§ 480 BGB) verpflichten sich beide Parteien zur Übereignung eines Gegenstands ohne Zahlung eines Kaufpreises.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beim Tausch gibt es keine Mängelgewährleistungsrechte.
Nein, das ist nicht der Fall!
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