Materielles Zivilrecht
Vertragliche Ansprüche
Besonderheiten im Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB)
Gegenstand des Tauschvertrags (§ 480 BGB)
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Gegenstand des Tauschvertrags (§ 480 BGB)
26. März 2026
3 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

§ 480 BGB regelt die Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Vorschriften für den Tauschvertrag. Der Anwendungsbereich des § 480 BGB ist zwar gering, trotzdem solltest Du die Vorschrift einmal gesehen haben. Welche Aussage trifft zu?
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