
Materielles Zivilrecht > Vertragliche Ansprüche
Grundlagen zum Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB)
Neben dem Sachkauf (§ 433 BGB), ist vom Kaufrecht auch der Kauf von Rechten (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) und sonstigen Gegenständen (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) umfasst. Wenn Du einen Überblick über die Regelungen hast, ist das schon die halbe Miete. Im Zweifel hilft Dir der Kommentar weiter! Welche Aussagen zum Rechtskauf treffen zu?
Zivilrecht > Werkrecht
►Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts
B hat von V einen Smart unter Eigentumsvorbehalt erworben. Vor Zahlung der letzten Rate, bringt er den Smart zur Umlackierung zu U. Als B seine Raten nicht zahlt, tritt V wirksam vom Kaufvertrag zurück. B zahlt auch den Werklohn an U nicht.
Zivilrecht > Werkrecht
Grundfall: Werkunternehmerpfandrecht
B hat einen Bulli unter Eigentumsvorbehalt erworben. Er muss lediglich die letzte Rate noch bezahlen, als er U beauftragt, den Bulli weiß zu lackieren. Als U mit der Lackierung fertig ist, möchte B den Bulli mitnehmen, ohne U den Werklohn gezahlt zu haben. U verweigert die Mitnahme.