Öffentliches Recht
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Der Gemeinderat
Mitwirkung des Ratsmitglieds durch Beratung im Rat - "Stunkstadt - Green City"
Mitwirkung des Ratsmitglieds durch Beratung im Rat - "Stunkstadt - Green City"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Rat der kreisfreien Stadt Stunkstadt will aus der Betonwüste, die sich Innenstadt nennt, einen urbanen und lebenswerten Begegnungsort machen. Der Entwurf eines Bebauungsplans sieht vor, dass die meisten Läden an den Stadtrand verlagert werden sollen. Ratsmitglied R betreibt in dem Plangebiet einen Kosmetiksalon. R meldet sich mit kritischen Beiträgen in der Ratssitzung zu Wort.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Mitwirkung des Ratsmitglieds durch Beratung im Rat - "Stunkstadt - Green City"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbotes (z.B. Art. 49 Abs. 1 S. 1 GO BY, § 20 Abs. 1 GO SN, § 22 Abs. 1 GO SH) ist es, die Integrität der Verwaltung zu fördern und das Vertrauen der Bürgerinnen in die Verwaltung zu wahren.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da der Bebauungsplan R keinen Vorteil bringen kann, ist er nicht befangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da unsicher ist, ob Rs Kosmetiksalon an den Stadtrand verlagert wird, besteht für ihn ein „Nachteil“.
Ja!
4. R hat an der Entscheidung mitgewirkt und dadurch gegen das Mitwirkungsverbot (z.B. Art. 49 Abs. 1 S. 1 GO BY, § 20 Abs. 1 GO SN, § 22 Abs. 1 GO SH) verstoßen.
Genau, so ist das!
5. Führt die Mitwirkung des R an der Beratung unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot immer zur Nichtigkeit der Entscheidung?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Leonie
3.7.2024, 15:57:25
Entweder ich sehe es einfach nicht aber ich finde die Voraussetzung in § 18 GemO BW einfach nicht. Nach dem Wortlaut der Norm in Abs. 1 und 6 ist für mich eher das Ergebnis, dass jede Mitwirkung oder Entscheidung trotz Befangenheit den Beschluss rw macht…
kartoffelkapitän
11.9.2024, 16:59:14
Das hab ich min gerade auch gedacht
benjaminmeister
7.10.2024, 15:11:05
§ 18 GemO BW spricht aber auch explizit nur von ehrenamtlich tätigen Bürgern und gerade nicht von gewählten Gemeinderatsmitgliedern. Ich denke deshalb muss man da differenzieren.
benjaminmeister
10.10.2024, 12:03:05
Bei der einen Frage müsste es eher heißen "Trotz, dass nicht sicher ist, ob der Salon verlegt werden wird/muss, handelt es sich um einen Nachteil". Die Unsicherheit ist nicht kausal (im Sinne von erforderlich) für das Vorliegen des Nachteils.