Ratsbeschluss und Beschlussfähigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als Bürgermeister B aus Nörgeldorf am Tag nach der Ratssitzung von Zoffenhausen die Niederschrift unterschreiben will, wird ihm klar, dass von den 20 gewählten Ratsmitgliedern beim letzten Beschluss nur noch sechs anwesend waren. Der Rest muss sich wohl „aus dem Staub gemacht“ haben.
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Einordnung des Falls
Ratsbeschluss und Beschlussfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der Rat überhaupt beschlussfähig ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beschlussfähigkeit des Rates richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Geschäftsordnung der Gemeinde.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Beim letzten Beschluss war mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates von Zoffenhausen anwesend.
Nein!
4. B kann die Beschlussunfähigkeit auch noch im Nachgang zur Sitzung feststellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. In einigen Ländern wird die Beschlussfähigkeit widerleglich vermutet, solange die Beschlußunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt ist.
Ja, in der Tat!
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