Ratsbeschluss und Beschlussfähigkeit
4. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Als Bürgermeister B aus Nörgeldorf am Tag nach der Ratssitzung von Zoffenhausen die Niederschrift unterschreiben will, wird ihm klar, dass von den 20 gewählten Ratsmitgliedern beim letzten Beschluss nur noch sechs anwesend waren. Der Rest muss sich wohl „aus dem Staub gemacht“ haben.
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Einordnung des Falls
Ratsbeschluss und Beschlussfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der Rat überhaupt beschlussfähig ist.
Genau, so ist das!
2. Die Beschlussfähigkeit des Rates richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Geschäftsordnung der Gemeinde.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Beim letzten Beschluss war mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates von Zoffenhausen anwesend.
Nein!
4. B kann die Beschlussunfähigkeit auch noch im Nachgang zur Sitzung feststellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. In einigen Ländern wird die Beschlussfähigkeit widerleglich vermutet, solange die Beschlußunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt ist.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kathi
28.12.2024, 17:10:11
Hi, in einigen Fragen wird die „GO“ zitiert, in der vorletzten z.B. der § 49 I GO - welche ist damit genau gemeint? Edit: das ist die Gemeindeordnung für Bayern.

klara00
14.1.2025, 17:41:25
NRW würde auch passen
Kai
22.5.2025, 09:45:39
@[Kathi](189118) Bist du sicher, dass Bayern damit gemeint ist? Einerseits steht in der Frage ja § 49 I GO, in Bayern hat die GO aber Artikel. Und in Art. 49 GO BY geht es um den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung. Ich vermute, dass es sich, wie @[klara00](212443) schreibt, um NRW handelt, da bezieht sich § 49 I GO tatsächlich auf die Beschlussfähigkeit. Allerdings findet sich in § 49 I GO eine widerlegliche Vermutung der Beschlussfähigkeit, die es in BY in Art. 47 II GO nicht gibt. Daher drängt sich mir die Folgefrage auf, ob die Argumentation mit dem Sinn des Gesetzes (Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit) auch in solchen Ländern herangezogen werden kann, in denen die Beschlussfähigkeit nicht widerleglich vermutet wird. Weiß jemand hier mehr?
kim.
3.6.2025, 21:51:24
GO wird in verschiedenen Fällen allgemein als Gemeindeordnung genutzt, was sich dann mE generell auf die in allen Ländern irgendwie vorhandenen (im Detail natürlich verschiedenen) GO bezieht
kim.
3.6.2025, 21:57:35
Ich habe eine Frage zur demokratischen Legitimation: Die Beschlussunfähigkeit muss in der Sitzung selbst festgestellt werden, kann also nur von denen thematisiert werden, die tatsächlich anwesend sind. Aber der Nachteil, nicht mitbestimmen zu können, trifft ja regelmäßig gerade die, die nicht da sind. Lädt dass nicht in einem Fall wie diesem gerade dazu ein, mit den wenigen Anwesenden Dinge zu beschließen, die sonst nie eine Mehrheit belommen würden, solange die Anwesenden sich darin einig sind und daher die Beschlussfähigkeit nicht anzweifeln?? Das kommt mir hinsichtlich der demokratischen Legitimation sehr kritisch vor.