Beamte 1 (Lehrer)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die verbeamtete Lehrerin L und Referendarin R tragen beide ihr Kopftuch während des Unterrichts. Direktor D ist dies ein Dorn im Auge. Sie fordert die beiden auf, ihre Kopftücher abzunehmen. L und R berufen sich auf ihre Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).
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Einordnung des Falls
Beamte 1 (Lehrer)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Lehre des Sonderstatusverhältnisses wendet die Grundrechte im besonderen Näheverhältnis zum Staat nicht oder nur eingeschränkt an.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Lehre des Sonderstatusverhältnisses besagt, dass Lehrer sich gegenüber einer staatlichen Schule als Arbeitgeber nicht auf ihre Grundrechte berufen können.
Ja!
3. Lehrerin L kann sich wegen des Sonderstatusverhältnisses nicht auf ihre Religionsfreiheit berufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Grundrechte finden jedoch auf Referendarin R keine Anwendung, da sie sich noch in Ausbildung befindet.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.