Beamte 2 (Richter)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Obwohl Richter R seit 20 Jahren hochgelobt seinen Dienst verrichtet, löst sein Religionswechsel zum Judentum nun Probleme aus: er möchte die jüdische Kippah (Kopfbedeckung) als Zeichen seines Glaubens auch im Dienst tragen. Dies wird ihm jedoch verwehrt.

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Einordnung des Falls

Beamte 2 (Richter)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Lehre des Sonderstatusverhältnisses kann sich R gegenüber dem Staat auf seine Religionsfreiheit berufen.

Nein!

Die Lehre des Sonderstatusverhältnisses unterliegt der Annahme, dass eine besondere Beziehung zwischen Bürger und Staat in verschiedenen Sonderbereichen der Verwaltung besteht, die durch eine besondere Nähe geprägt ist. Daher seien in diesen Verhältnissen die Grundrechte nicht anwendbar und belastende Maßnahmen stünden nicht unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Nach der Lehre des Sonderstatusverhältnisses kann sich R gegenüber dem Staat nicht auf seine Religionsfreiheit berufen.
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2. Die Lehre des Sonderstatusverhältnisses wird heute herrschend nicht mehr angenommen. Die Grundrechte, hier Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, sind auf R anwendbar.

Genau, so ist das!

Die Lehre des Sonderstatusverhältnisses ist heute überholt und wird nicht mehr angewendet. Grundrechte sind auch auf Gruppen wie Strafgefangene, Lehrer bzw. Beamte und Richter anwendbar und belastende Maßnahmen, die gegen diese Gruppen gerichtet sind, stehen wie alle anderen Maßnahmen auch unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Das BVerfG hat klargestellt, dass sich Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte auf ihre Grundrechte berufen können. Die Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht in Frage gestellt. Da die Lehre des Sonderstatusverhältnisses heute herrschend nicht mehr angewendet wird, gelten die Grundrechte für Richter R - wie für alle anderen Bürger auch. R kann sich auf seine Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Ob es Richtern untersagt werden kann, nach außen hin sichtbare Kennzeichen ihres persönlichen Glaubens bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit zu tragen, ist eine Frage der Rechtfertigung und wird von uns bei der Glaubensfreiheit thematisiert.
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