Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
TKÜ - Änderung der rechtlichen Beurteilung
TKÜ - Änderung der rechtlichen Beurteilung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird verdächtigt, einen Raub begangen zu haben. Daraufhin wird eine Telekommunikationsüberwachung seines Handys richterlich angeordnet. Aufgrund weiterer Ermittlungen stellt sich die Tat tatsächlich nur als Diebstahl heraus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
TKÜ - Änderung der rechtlichen Beurteilung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) von Bs Handy rechtmäßig ist, ist zunächst erforderlich, dass der Verdacht einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO vorliegt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund weiterer Ermittlungen stellt sich die Tat tatsächlich nur als Diebstahl heraus. Hätte eine TKÜ auch aufgrund des Diebstahlsverdachts in rechtmäßiger Weise angeordnet werden dürfen?
Nein!
3. Dürfen die Erkenntnisse aus der TKÜ verwertet werden, auch wenn nun klar ist, dass keine Katalogtat vorliegt?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
14.3.2024, 17:08:15
Ist die Verwertbarkeit der gewonnen Erkenntnisse aus der TKÜ in diesem Fall nur "Richterrecht", oder gibt es dafür eine Normanknüpfung?
P K
14.3.2024, 19:44:01
Das folgt aus meiner Sicht aus dem Wortlaut des § 100a, der eben nur den Verdacht einer Katalogtat fordert. Wenn die Maßnahme rechtmäßig ist, gibt es doch regelmäßig gar keinen Anknüpfungspunkt für ein unselbstständiges BVV.